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Meldungen zu Strafen und Maßnahmen

Bußgelder, Geldbußen und Ord­nungs­gel­der gegen beauf­sich­tigte Unternehmen und Datenschutz-Bußgelder, mit Namen, Betrag und Rechtskraft, wie die Aufsicht sie ver­öf­fent­licht, dazu Verwarnungen, Anordnungen und Abberufungen.

#Qvestcon

BaFin: Anordnung

Adressat: siehe Meldung der Aufsicht

Anordnung

Laut BaFin
Unter anderem hat sie das Unternehmen angewiesen, alle Transaktionen auf und von Kundenkonten sofort einzustellen und Kundengelder einzufrieren.
Wirksamkeit
In der Meldung der Aufsicht nicht genannt.
Fest­stel­lun­gen der BaFin im Wortlaut

Die auf Malta ansässige Trive Financial Services Europe Limited hat zahlreiche Kundinnen und Kunden in Deutschland. Daher gehen aktuell bei der Bafin vermehrt Beschwerden zum Kundenservice des Unternehmens ein. Die Kundinnen und Kunden konnten den Kundenservice und die Website des Unternehmens nicht mehr erreichen.

Bei Fragen können sich Betroffene unter einer speziellen Hotline (0035 62548 5500) direkt an die maltesische Finanz­auf­sicht MFSA wenden. Falls notwendig, können sie beim zuständigen Ombudsmann Beschwerde einreichen.

Die Bekannt­ma­chung zur Trive Financial Services Europe Limited ist zu finden auf der Website der maltesischen Aufsicht.

Quelle: BaFin Aktuell →

BaFin: Bußgeld

Raiff­ei­sen­bank Reute-Gaisbeuren eG

12.500 € Bußgeld

Laut BaFin
Grund dafür sind fehlerhafte und unterlassene Meldungen an den Bafin-Kon­ten­ver­gleich sowie ein Verstoß gegen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten.
Wirksamkeit
Der Bescheid ist seit dem 17. August 2026 rechtskräftig.
Auf­sichts­be­reich
Kredit- und Wert­pa­pier­in­sti­tute, Geld­wä­sche­auf­sicht
Fest­stel­lun­gen der BaFin im Wortlaut

Das Kre­dit­in­sti­tut hatte seine Auf­sichts­pflicht bei Melde- und Infor­ma­ti­ons­pro­zes­sen schuldhaft verletzt. Diese Pro­zess­schwä­chen führten dazu, dass es über einen längeren Zeitraum teilweise falsche Ent­gelt­in­for­ma­tio­nen zur Verfügung stellte, unzutreffende Informationen an den Kon­ten­ver­gleich meldete und diese über einen längeren Zeitraum nicht korrigierte.

Prüfen Sie in Ihrem Haus: Ist Ihr Kontenmodell vollständig und aktuell an den Kon­ten­ver­gleich der BaFin gemeldet? Legen Sie fest, wer die Meldung führt und wie oft er sie prüft.

Quelle: BaFin Massnahmen →

BaFin: Bußgeld

Vivid Money S.A.

26.000 € Bußgeld

Laut BaFin
Grund dafür sind unterlassene Meldungen an den Bafin-Kon­ten­ver­gleich sowie Verstöße gegen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten.
Wirksamkeit
Der Bescheid ist seit dem 26. August 2026 rechtskräftig.
Auf­sichts­be­reich
Kredit- und Wert­pa­pier­in­sti­tute, Geld­wä­sche­auf­sicht
Fest­stel­lun­gen der BaFin im Wortlaut

Das Institut mit Geschäftssitz in Luxemburg hatte es über einen längeren Zeitraum versäumt, seine an Ver­brau­che­rin­nen und Verbraucher in Deutschland angebotenen Kontenmodelle an den Bafin -Kon­ten­ver­gleich zu melden. Zudem hatte es seine Auf­sichts­pflicht bei internen Prozessen zur Ver­öf­fent­li­chung von Informationen schuldhaft verletzt. Diese Pro­zess­schwä­chen führten dazu, dass das Institut über einen längeren Zeitraum Ent­gelt­in­for­ma­tio­nen und ein Glossar auf seinem Inter­net­auf­tritt nicht vollständig zur Verfügung stellte.

Prüfen Sie in Ihrem Haus: Ist Ihr Kontenmodell vollständig und aktuell an den Kon­ten­ver­gleich der BaFin gemeldet? Legen Sie fest, wer die Meldung führt und wie oft er sie prüft.

Quelle: BaFin Massnahmen →

BaFin: Bußgeld

Volksbank Düsseldorf Neuss eG

210.000 € Bußgeld

Laut BaFin
Grund für die Bußgelder sind Mängel in der Geld­wä­sche­prä­ven­tion. Das Kre­dit­in­sti­tut hat die Funktion des Geld­wä­sche­be­auf­trag­ten auf einen externen Dienstleister ausgelagert, der mehrere Mandanten in dieser Form betreut.
Wirksamkeit
Der Bescheid ist seit dem 19. August 2026 rechtskräftig.
Auf­sichts­be­reich
Kredit- und Wert­pa­pier­in­sti­tute, Geld­wä­sche­auf­sicht
Fest­stel­lun­gen der BaFin im Wortlaut

In der Vergangenheit wurden Geschäfts­be­zie­hun­gen nicht kon­ti­nu­ier­lich überwacht. Die Mängel schließen ein, dass keine zusätzlichen Informationen zu Geschäfts­be­zie­hun­gen eingeholt, Geschäfts­be­zie­hun­gen keiner verstärkten Überwachung unterzogen und Geld­wä­sche­ver­dachts­mel­dun­gen nicht oder verspätet abgegeben wurden.

Was die BaFin dazu erklärt

Die Letzt­ver­ant­wor­tung verbleibt in jedem Fall bei den Kre­dit­in­sti­tu­ten bzw. Ver­pflich­te­ten.

Prüfen Sie in Ihrem Haus: Steuern Sie ausgelagerte Funktionen aktiv? Prüfen Sie Vertrag, Kon­troll­rechte und laufende Überwachung. Die Letzt­ver­ant­wor­tung bleibt im Haus. Wie wir das umsetzen

Quelle: BaFin Massnahmen →

Bundesamt für Justiz: Ordnungsgeld4. Maßnahme gegen dieses Haus

Accentro Real Estate AG

50.000 € Ordnungsgeld

Festgesetzt am
14. April 2026
Gegenstand
Kon­zern­rech­nungs­un­ter­la­gen, Geschäftsjahr 2024
Wirksamkeit
Die Gesellschaft hat gegen die Ord­nungs­geld­ent­schei­dung Beschwerde eingelegt.
Auf­sichts­be­reich
Wert­pa­pier­han­del (WpHG)

Wiederholt: zum 4. Mal. 4 Strafen oder Maßnahmen der Aufsicht gegen dieses Haus im Register, die erste am 31.03.2025. Früher:

  • 31.03.2025: Ordnungsgeld, 50.000 €, Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen, Geschäftsjahr 2023
  • 31.03.2025: Ordnungsgeld, 50.000 €, Kon­zern­rech­nungs­un­ter­la­gen, Geschäftsjahr 2023
  • 14.04.2026: Ordnungsgeld, 50.000 €, Rech­nungs­un­ter­la­gen, Geschäftsjahr 2024

Gesamtsumme: 200.000 € aus 4 Maßnahmen gegen dieses Haus, festgesetzt von 31.03.2025 bis 14.04.2026. Jede Maßnahme hat eine eigene Meldung der Aufsicht.

Fest­stel­lun­gen der Bundesamt für Justiz im Wortlaut

Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Han­dels­ge­setz­buch ( HGB ) zugrunde. Die Accentro Real Estate AG hatte die Kon­zern­rech­nungs­un­ter­la­gen für das Geschäftsjahr 2024 nicht beim Betreiber des Bun­des­an­zei­gers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechts­grund­lage für die Sanktion ist § 335 HGB .

Prüfen Sie in Ihrem Haus: Überwachen Sie Ver­öf­fent­li­chungs­fris­ten für Finanz­be­richte und Hin­weis­be­kannt­ma­chun­gen mit einem Fris­ten­ka­len­der und einem Ver­ant­wort­li­chen?

Quelle: BaFin Massnahmen →

Bundesamt für Justiz: Ordnungsgeld2. Maßnahme gegen dieses Haus

Accentro Real Estate AG

50.000 € Ordnungsgeld

Festgesetzt am
31. März 2025
Gegenstand
Kon­zern­rech­nungs­un­ter­la­gen, Geschäftsjahr 2023
Wirksamkeit
Die Gesellschaft hat gegen die Ord­nungs­geld­ent­schei­dung Beschwerde eingelegt.
Auf­sichts­be­reich
Wert­pa­pier­han­del (WpHG)

Wiederholt: zum 2. Mal. 4 Strafen oder Maßnahmen der Aufsicht gegen dieses Haus im Register, die erste am 31.03.2025. Früher:

  • 31.03.2025: Ordnungsgeld, 50.000 €, Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen, Geschäftsjahr 2023

Gesamtsumme: 200.000 € aus 4 Maßnahmen gegen dieses Haus, festgesetzt von 31.03.2025 bis 14.04.2026. Jede Maßnahme hat eine eigene Meldung der Aufsicht.

Fest­stel­lun­gen der Bundesamt für Justiz im Wortlaut

Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Han­dels­ge­setz­buch ( HGB ) zugrunde. Die Accentro Real Estate AG hatte die Kon­zern­rech­nungs­un­ter­la­gen für das Geschäftsjahr 2023 nicht beim Betreiber des Bun­des­an­zei­gers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechts­grund­lage für die Sanktion ist § 335 HGB .

Prüfen Sie in Ihrem Haus: Überwachen Sie Ver­öf­fent­li­chungs­fris­ten für Finanz­be­richte und Hin­weis­be­kannt­ma­chun­gen mit einem Fris­ten­ka­len­der und einem Ver­ant­wort­li­chen?

Quelle: BaFin Massnahmen →

Bundesamt für Justiz: OrdnungsgeldErste von 4 Maßnahmen gegen dieses Haus

Accentro Real Estate AG

50.000 € Ordnungsgeld

Festgesetzt am
31. März 2025
Gegenstand
Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen, Geschäftsjahr 2023
Wirksamkeit
Die Gesellschaft hat gegen die Ord­nungs­geld­ent­schei­dung Beschwerde eingelegt.
Auf­sichts­be­reich
Wert­pa­pier­han­del (WpHG)

Gegen dieses Haus stehen 4 Strafen oder Maßnahmen der Aufsicht im Register. Dies ist die erste, 31.03.2025. Gesamtsumme: 200.000 € aus 4 Maßnahmen gegen dieses Haus, festgesetzt von 31.03.2025 bis 14.04.2026. Jede Maßnahme hat eine eigene Meldung der Aufsicht.

Fest­stel­lun­gen der Bundesamt für Justiz im Wortlaut

Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Han­dels­ge­setz­buch ( HGB ) zugrunde. Die Accentro Real Estate AG hatte die Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen für das Geschäftsjahr 2023 nicht beim Betreiber des Bun­des­an­zei­gers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechts­grund­lage für die Sanktion ist § 335 HGB .

Prüfen Sie in Ihrem Haus: Überwachen Sie Ver­öf­fent­li­chungs­fris­ten für Finanz­be­richte und Hin­weis­be­kannt­ma­chun­gen mit einem Fris­ten­ka­len­der und einem Ver­ant­wort­li­chen?

Quelle: BaFin Massnahmen →

Bundesamt für Justiz: Ordnungsgeld3. Maßnahme gegen dieses Haus

Accentro Real Estate AG

50.000 € Ordnungsgeld

Festgesetzt am
14. April 2026
Gegenstand
Rech­nungs­un­ter­la­gen, Geschäftsjahr 2024
Wirksamkeit
Die Gesellschaft hat gegen die Ord­nungs­geld­ent­schei­dung Beschwerde eingelegt.
Auf­sichts­be­reich
Wert­pa­pier­han­del (WpHG)

Wiederholt: zum 3. Mal. 4 Strafen oder Maßnahmen der Aufsicht gegen dieses Haus im Register, die erste am 31.03.2025. Früher:

  • 31.03.2025: Ordnungsgeld, 50.000 €, Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen, Geschäftsjahr 2023
  • 31.03.2025: Ordnungsgeld, 50.000 €, Kon­zern­rech­nungs­un­ter­la­gen, Geschäftsjahr 2023

Gesamtsumme: 200.000 € aus 4 Maßnahmen gegen dieses Haus, festgesetzt von 31.03.2025 bis 14.04.2026. Jede Maßnahme hat eine eigene Meldung der Aufsicht.

Fest­stel­lun­gen der Bundesamt für Justiz im Wortlaut

Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Han­dels­ge­setz­buch ( HGB ) zugrunde. Die Accentro Real Estate AG hatte die Rech­nungs­un­ter­la­gen für das Geschäftsjahr 2024 nicht beim Betreiber des Bun­des­an­zei­gers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechts­grund­lage für die Sanktion ist § 335 HGB .

Prüfen Sie in Ihrem Haus: Überwachen Sie Ver­öf­fent­li­chungs­fris­ten für Finanz­be­richte und Hin­weis­be­kannt­ma­chun­gen mit einem Fris­ten­ka­len­der und einem Ver­ant­wort­li­chen?

Quelle: BaFin Massnahmen →

BaFin: Anordnung

Cadence Growth Capital GmbH

Anordnung

Laut BaFin
Die Anordnung der Bafin soll sicherstellen, dass zukünftig bei Begründung von neuen Geschäfts­be­zie­hun­gen zu Placement Agents die Kun­den­sorg­falts­pflich­ten durch die Cadence Growth Capital GmbH eingehalten werden.
Wirksamkeit
Die Anordnung der Bafin ist seit dem 6. August 2026 bestands­kräf­tig.
Auf­sichts­be­reich
Kredit- und Wert­pa­pier­in­sti­tute, Geld­wä­sche­auf­sicht
Fest­stel­lun­gen der BaFin im Wortlaut

Die Bafin hat festgestellt, dass die Cadence Growth Capital GmbH bei der Geschäfts­be­zie­hung zu einem Placement Agent ihre Kun­den­sorg­falts­pflich­ten nach dem Geld­wä­sche­ge­setz ( GwG ) in gravierender Weise nicht eingehalten hat. Dies betraf die Pflichten, die Identität und Ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung der für den Placement Agent auftretenden Person zu prüfen, den wirt­schaft­lich Berechtigten abzuklären sowie die Geschäfts­be­zie­hung laufend zu überwachen. Zudem hatte sie es versäumt, verstärkte Sorg­falts­pflich­ten anzuwenden, obwohl ein potenziell erhöhtes Risiko für Geldwäsche bzw. Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung bestand. Placement Agents sind Unternehmen oder natürliche Personen, die von der Cadence Growth Capital GmbH für die Herstellung von Kontakten zu Investoren oder Ziel­in­vest­ments eine Vergütung erhalten.

Prävention von Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung

Das Geld­wä­sche­ge­setz ( GwG ) regelt die Pflichten, die Unternehmen zur Prävention von Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung erfüllen müssen. Zu den ver­pflich­te­ten Unternehmen gehören auch registrierte und erlaubte Kapi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten. Die Unternehmen sind insbesondere verpflichtet, umfassende Sorg­falts­pflich­ten zu erfüllen. Dazu gehört, die Identität und Ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung der für den Ver­trags­part­ner handelnden Personen zu prüfen. Sie müssen auch abklären, ob der Ver­trags­part­ner für einen wirt­schaft­lich Berechtigten handelt, also ob hinter dem Ver­trags­part­ner eine natürliche Person steht, die diesen kontrolliert. Die Unternehmen sind zudem verpflichtet, ihre Geschäfts­be­zie­hun­gen und Transaktionen laufend zu überwachen. Wenn ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung besteht, müssen sie verstärkte Sorg­falts­pflich­ten anwenden.

Maßnahmen der Bafin

Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Pflichten nach dem Geld­wä­sche­ge­setz von den Unternehmen nicht ausreichend eingehalten werden, wird sie tätig. Die Bafin kann dabei auch Anordnungen treffen, mit denen die Einhaltung der Sorg­falts­pflich­ten nach dem Geld­wä­sche­ge­setz ( GwG ) im Einzelfall gegenüber Ver­trags­part­nern sicher­ge­stellt werden soll. Eine entsprechende Anordnung hat die Bafin gegenüber der Cadence Growth Capital GmbH erlassen.

Die Anordnung ergeht auf Grundlage von § 51 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 GwG .

Diese Ver­öf­fent­li­chung erfolgt aufgrund § 57 Absatz 1 GwG .

Prüfen Sie in Ihrem Haus: Sind Ihre Geldwäsche-Prozesse dokumentiert und werden Geschäfts­be­zie­hun­gen laufend überwacht? Prüfen Sie, wer Ver­dachts­mel­dun­gen bis wann abgibt.

Quelle: BaFin Massnahmen →

Bundesamt für Justiz: Ordnungsgeld

H2 Core AG

50.000 € Ordnungsgeld

Festgesetzt am
17. Juni 2026
Gegenstand
Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen, Geschäftsjahr 2024
Wirksamkeit
Die Gesellschaft hat gegen die Ord­nungs­geld­ent­schei­dung keine Beschwerde eingelegt.
Auf­sichts­be­reich
Wert­pa­pier­han­del (WpHG)
Fest­stel­lun­gen der Bundesamt für Justiz im Wortlaut

Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Han­dels­ge­setz­buch ( HGB ) zugrunde. Die H2 Core AG hatte die Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen für das Geschäftsjahr 2024 nicht beim Betreiber des Bun­des­an­zei­gers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechts­grund­lage für die Sanktion ist § 335 HGB .

Prüfen Sie in Ihrem Haus: Überwachen Sie Ver­öf­fent­li­chungs­fris­ten für Finanz­be­richte und Hin­weis­be­kannt­ma­chun­gen mit einem Fris­ten­ka­len­der und einem Ver­ant­wort­li­chen?

Quelle: BaFin Massnahmen →

BaFin: Anordnung

Land­wirt­schaft­li­che Rentenbank

Anordnung

Wirksamkeit
Die Maßnahmen der Bafin sind seit dem 15. August 2026 bzw. 21. August 2026 bestands­kräf­tig.
Auf­sichts­be­reich
Kredit- und Wert­pa­pier­in­sti­tute, Geld­wä­sche­auf­sicht
Fest­stel­lun­gen der BaFin im Wortlaut

Eine im Jahr 2025 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass bei der Land­wirt­schaft­li­chen Rentenbank die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion in den geprüften Bereichen nur mit Ein­schrän­kun­gen gegeben war. Betroffen waren die Verfahren zur Ermittlung und Sicher­stel­lung der Risi­ko­trag­fä­hig­keit. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes.

Ord­nungs­ge­mäße Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion

Eine ord­nungs­ge­mäße Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion soll gewährleisten, dass Kre­dit­in­sti­tute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebs­wirt­schaft­lich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kre­dit­we­sen­ge­setz ( KWG ). Ein wesentlicher Teil der ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion ist ein angemessenes und wirksames Risi­ko­ma­nage­ment. Hierzu gehört, dass ein Institut über geeignete Verfahren zur Ermittlung und Sicher­stel­lung der Risi­ko­trag­fä­hig­keit verfügt.

Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG . Die Bafin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der Land­wirt­schaft­li­chen Rentenbank getan.

Auch die Ver­öf­fent­li­chung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG .

Quelle: BaFin Massnahmen →

BaFin: Geldbuße

Natürliche Personen (von der Aufsicht nicht namentlich genannt)

3.550 € Geldbuße

Festgesetzt am
24. August 2026
Wirksamkeit
Der Buß­geld­be­scheid ist rechtskräftig.
Auf­sichts­be­reich
Wert­pa­pier­han­del (WpHG)
Fest­stel­lun­gen der BaFin im Wortlaut

Grund war, dass diese Personen notwendige Aufsichts- und Orga­ni­sa­ti­ons­maß­nah­men unterlassen haben, wodurch es zu einer leicht­fer­ti­gen Markt­ma­ni­pu­la­tion nach Art. 15 in Verbindung mit Art. 12 Markt­miss­brauchs­ver­ord­nung ( MAR ) kam.

Infolge des Aufsichts- und Orga­ni­sa­ti­ons­feh­lers wurde eine unvoll­stän­dige Stimm­rechts­mit­tei­lung zu Beginn des Jahres 2022 abgegeben, welche die Person, die beherr­schen­den Einfluss auf die Eigentümerin der Stimm­rechts­an­teile ausüben kann, nicht offenlegte. Dieser unvoll­stän­di­gen Stimm­rechts­mit­tei­lung kam eine Signalwirkung auf den Aktienkurs der Emittentin, der TUI AG , zu, da es sich hierbei um den neuen Hauptaktionär handelte. Hintergrund der Stimm­rechts­ver­än­de­rung war eine vom bisherigen Hauptaktionär initiierte Veränderung in der Eigen­tü­mer­struk­tur der TUI AG .

Quelle: BaFin Massnahmen →

BaFin: Geldbuße

a.i.s. AG

15.000 € Geldbuße

Laut BaFin
Die a.i.s. AG hatte nicht mittels Hin­weis­be­kannt­ma­chung darüber informiert, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Inter­net­adresse die Jah­res­fi­nanz­in­for­ma­tio­nen für das Geschäftsjahr 2025 öffentlich zugänglich waren. Dies stellt einen Verstoß gegen das Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz (WpHG) dar.
Festgesetzt am
19. August 2026
Wirksamkeit
In der Meldung der Aufsicht nicht genannt.
Auf­sichts­be­reich
Wert­pa­pier­han­del (WpHG)
Fest­stel­lun­gen der BaFin im Wortlaut

Unternehmen müssen mit einer sogenannten Hin­weis­be­kannt­ma­chung darauf hinweisen, wann und wo sie ihre Finanz­be­richte im Internet ver­öf­fent­li­chen. Die Hin­weis­be­kannt­ma­chung dient dazu, allen Interessenten eine zeitgleiche Kenntnisnahme der Finanz­be­richte zu ermöglichen.

Prüfen Sie in Ihrem Haus: Überwachen Sie Ver­öf­fent­li­chungs­fris­ten für Finanz­be­richte und Hin­weis­be­kannt­ma­chun­gen mit einem Fris­ten­ka­len­der und einem Ver­ant­wort­li­chen?

Quelle: BaFin Massnahmen →

BaFin: GeldbußeAb 250.000 €

pferdewetten.de AG

250.000 € Geldbuße

Laut BaFin
Das Unternehmen hatte gegen Pflichten des Wert­pa­pier­han­dels­ge­set­zes (WpHG) verstoßen. Die pferdewetten.de AG hatte den Halb­jah­res­fi­nanz­be­richt für das Geschäftsjahr 2025 nicht rechtzeitig ver­öf­fent­licht.
Festgesetzt am
24. August 2026
Wirksamkeit
In der Meldung der Aufsicht nicht genannt.
Auf­sichts­be­reich
Wert­pa­pier­han­del (WpHG)

Prüfen Sie in Ihrem Haus: Überwachen Sie Ver­öf­fent­li­chungs­fris­ten für Finanz­be­richte und Hin­weis­be­kannt­ma­chun­gen mit einem Fris­ten­ka­len­der und einem Ver­ant­wort­li­chen?

Quelle: BaFin Massnahmen →

BaFin: Bußgeld

bunq B. V.

28.000 € Bußgeld

Laut BaFin
Grund dafür sind fehlerhafte und unterlassene Meldungen an den Bafin-Kon­ten­ver­gleich sowie Verstöße gegen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten. Das Institut mit Geschäftssitz in Amsterdam hatte es über einen längeren Zeitraum versäumt, seine an Ver­brau­che­rin­nen und Verbraucher in Deutschland angebotenen Kontenmodelle an den Bafin-Kon­ten­ver­gleich zu melden.
Wirksamkeit
Der Bescheid ist seit dem 4. August 2026 rechtskräftig.
Auf­sichts­be­reich
Kredit- und Wert­pa­pier­in­sti­tute, Geld­wä­sche­auf­sicht
Fest­stel­lun­gen der BaFin im Wortlaut

Zudem hatte die bunq B. V. ihre Auf­sichts­pflicht bei internen Prozessen zur Ver­öf­fent­li­chung von Informationen schuldhaft verletzt. Aufgrund dieser Pro­zess­schwä­chen stellte das Institut über einen längeren Zeitraum keine Ent­gelt­in­for­ma­tion sowie kein vollständiges Glossar auf seinem Inter­net­auf­tritt zur Verfügung. Überdies verwendete es in seiner Preisliste Begriff­lich­kei­ten, die von der stan­dar­di­sier­ten Zah­lungs­kon­ten­ter­mi­no­lo­gie abweichen.

Prüfen Sie in Ihrem Haus: Ist Ihr Kontenmodell vollständig und aktuell an den Kon­ten­ver­gleich der BaFin gemeldet? Legen Sie fest, wer die Meldung führt und wie oft er sie prüft.

Quelle: BaFin Massnahmen →

BaFin: Bußgeld

Wise Europe SA

16.000 € Bußgeld

Laut BaFin
Grund dafür sind unterlassene Meldungen an den Bafin-Kon­ten­ver­gleich sowie Verstöße gegen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten. Das Institut mit Geschäftssitz in Brüssel hatte es über einen längeren Zeitraum versäumt, sein an Ver­brau­che­rin­nen und Verbraucher in Deutschland angebotenes Kontenmodell an den Bafin-Kon­ten­ver­gleich zu melden.
Wirksamkeit
Der Bescheid ist seit dem 1. August 2026 rechtskräftig.
Auf­sichts­be­reich
Kredit- und Wert­pa­pier­in­sti­tute, Geld­wä­sche­auf­sicht
Fest­stel­lun­gen der BaFin im Wortlaut

Zudem hatte das Institut seine Auf­sichts­pflicht bei internen Prozessen zur Ver­öf­fent­li­chung von Informationen schuldhaft verletzt. Diese Pro­zess­schwä­chen führten dazu, dass das Institut über einen längeren Zeitraum Ent­gelt­in­for­ma­tio­nen und ein Glossar auf seinem Inter­net­auf­tritt nicht richtig und nicht vollständig zur Verfügung stellte.

Prüfen Sie in Ihrem Haus: Ist Ihr Kontenmodell vollständig und aktuell an den Kon­ten­ver­gleich der BaFin gemeldet? Legen Sie fest, wer die Meldung führt und wie oft er sie prüft.

Quelle: BaFin Massnahmen →

BaFin: Bußgeld

BforBank SA

27.500 € Bußgeld

Laut BaFin
Grund dafür sind unterlassene Meldungen an den Bafin-Kon­ten­ver­gleich sowie Verstöße gegen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten. Das Institut mit Geschäftssitz in Paris hatte es über einen längeren Zeitraum versäumt, sein an Ver­brau­che­rin­nen und Verbraucher in Deutschland angebotenes Kontenmodell an den Bafin-Kon­ten­ver­gleich zu melden.
Wirksamkeit
Der Bescheid ist seit dem 31. Juli 2026 rechtskräftig.
Auf­sichts­be­reich
Kredit- und Wert­pa­pier­in­sti­tute, Geld­wä­sche­auf­sicht
Fest­stel­lun­gen der BaFin im Wortlaut

Zudem hatte das Institut seine Auf­sichts­pflicht bei internen Prozessen zur Ver­öf­fent­li­chung von Informationen schuldhaft verletzt. Aufgrund dieser Pro­zess­schwä­chen stellte das Institut über einen längeren Zeitraum eine teilweise unrichtige Ent­gelt­in­for­ma­tion sowie ein unvoll­stän­di­ges und teilweise unrichtiges Glossar in seinem Inter­net­auf­tritt zur Verfügung und verwendete in seinen Tarif­be­din­gun­gen Begriff­lich­kei­ten, die von der stan­dar­di­sier­ten Zah­lungs­kon­ten­ter­mi­no­lo­gie abwichen.

Prüfen Sie in Ihrem Haus: Ist Ihr Kontenmodell vollständig und aktuell an den Kon­ten­ver­gleich der BaFin gemeldet? Legen Sie fest, wer die Meldung führt und wie oft er sie prüft.

Quelle: BaFin Massnahmen →

BaFin: Geldbuße

Effecta GmbH

15.000 € Geldbuße

Laut BaFin
Grund war eine Auf­sichts­pflicht­ver­let­zung im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Art. 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIPs-VO). Der Genussschein „Companisto Green City Solutions Pre-Series B_2025_PPC.“ war im Juli 2025 über eine Website Kleinanlegern zur Zeichnung angeboten worden, ohne dass zuvor ein Basis­in­for­ma­ti­ons­blatt auf der Website ver­öf­fent­licht worden war.
Festgesetzt am
30. Juli 2026
Wirksamkeit
In der Meldung der Aufsicht nicht genannt.
Auf­sichts­be­reich
Wert­pa­pier­han­del (WpHG)

Prüfen Sie in Ihrem Haus: Liegt das Basis­in­for­ma­ti­ons­blatt vor jeder Zeichnung auf der Website? Ein Frei­ga­be­schritt im Vertrieb verhindert die Lücke.

Quelle: BaFin Massnahmen →

BaFin: Geldbuße

Companisto Trust Service XXXV UG (haf­tungs­be­schränkt)

9.000 € Geldbuße

Laut BaFin
Grund war eine Auf­sichts­pflicht­ver­let­zung im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIPs-VO). Die Companisto Trust Service XXXV UG (haf­tungs­be­schränkt) hatte im Juli 2025 als PRIIP-Hersteller Kleinanlegern über eine Website den Genussschein „Companisto Green City Solutions Pre-Series B_2025_PPC.“ zur Zeichnung angeboten, ohne dass zuvor ein Basis­in­for­ma­ti­ons­blatt …
Festgesetzt am
30. Juli 2026
Wirksamkeit
In der Meldung der Aufsicht nicht genannt.
Auf­sichts­be­reich
Wert­pa­pier­han­del (WpHG)

Prüfen Sie in Ihrem Haus: Liegt das Basis­in­for­ma­ti­ons­blatt vor jeder Zeichnung auf der Website? Ein Frei­ga­be­schritt im Vertrieb verhindert die Lücke.

Quelle: BaFin Massnahmen →

BaFin: Verwarnung

Natürliche Personen (von der Aufsicht nicht namentlich genannt)

Verwarnung

Laut BaFin
Grund waren Mängel in der Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion.
Festgesetzt am
1. Juli 2026
Wirksamkeit
Die Maßnahme ist seit dem 7. August 2026 bestands­kräf­tig.
Auf­sichts­be­reich
Kredit- und Wert­pa­pier­in­sti­tute, Geld­wä­sche­auf­sicht

Was die BaFin dazu erklärt

Setzt ein Geschäfts­lei­ter nach einer Verwarnung leichtfertig oder vorsätzlich das beanstandete Verhalten fort, kann die Bafin seine Abberufung verlangen und ihm die Ausübung der Tätigkeit untersagen.

Quelle: BaFin Massnahmen →

Die Meldungen verweisen auf Ori­gi­nal­quel­len und sind keine Rechts­aus­kunft. Stand 04.10.2026, 39 aktive Quellen.