Einordnung
DORA für Förderbanken und Landesförderinstitute: Erste Einordnung
Förderbanken und Landesförderinstitute führen öffentliche Förderprogramme aus. Ob und wie die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) für sie gilt, ist im Einzelfall zu klären. Dabei spielt ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten eine Rolle: Artikel 2 Absatz 4 DORA erlaubt es, bestimmte Stellen aus der Richtlinie 2013/36/EU auszunehmen. Zu diesen Stellen zählen die in der Richtlinie namentlich genannten deutschen Förderbanken. Ob und in welchem Umfang Deutschland das Wahlrecht für sie genutzt hat, ist in den geprüften Quellen nicht belegt. Die Frage gehört im Einzelfall zur Rechtsabteilung und zur Aufsicht.
Wer ist gemeint?
Gemeint sind Förderbanken des Bundes und der Länder sowie Landesförderinstitute, auch solche, die rechtlich unselbständig in einer Landesbank geführt werden. Eine abschließende amtliche Gesamtliste mit Gattungsdefinition liegt nicht vor. Die Aufzählung in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU und die Verbandsliste des VÖB (ohne Datumsangabe) weichen voneinander ab. Das Kreditwesengesetz verweist für den Begriff des Förderinstituts des Bundes oder eines Landes auf § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes (§ 2 Absatz 9d KWG).
Erste Einordnung
Die folgende Tabelle ist eine Prüfhilfe. Sie ersetzt keine rechtliche Bewertung.
| Prüffrage | Stand nach den Quellen |
|---|---|
| Fällt das Institut unter DORA? | Kreditinstitute nennt Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a DORA. Eine Ausnahme für Förderbanken enthält Artikel 2 Absatz 3 nicht. Das Wahlrecht nach Artikel 2 Absatz 4 erlaubt den Mitgliedstaaten jedoch, die Stellen nach Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU auszunehmen. Die Nutzung dieses Wahlrechts durch Deutschland ist nicht belegt. |
| Welche Aufsicht gilt? | Für Kreditinstitute nach dem Kreditwesengesetz die BaFin. Die Rechtsaufsicht über das einzelne Institut richtet sich nach dessen Rechtsgrundlage und ist im Einzelfall zu klären. |
| Gilt DORA vereinfacht? | Für Institute, die nicht nach Artikel 2 DORA im Geltungsbereich liegen, gilt DORA nach § 1a Absatz 2a KWG so, als wären sie CRR-Kreditinstitute, mit drei Abweichungen: vereinfachter Rahmen nach Artikel 16, keine bedrohungsorientierten Penetrationstests, Drittparteienrisikomanagement nicht für Kleinstunternehmen. Anzuwenden ab 1. Januar 2027 (§ 65a Absatz 3 KWG). |
Was zu tun ist
- Rechtsform, Erlaubnis und zuständige Aufsicht schriftlich festhalten, getrennt nach Bundesrecht, Landesgesetz und Aufsicht der Länder.
- Die Anwendbarkeit von DORA nach Artikel 2 und die Nutzung des Wahlrechts nach Artikel 2 Absatz 4 von der Rechtsabteilung oder der Rechtsberatung klären lassen und die Entscheidung dokumentieren.
- Das Informationsregister aufbauen: Artikel 28 Absatz 3 DORA verlangt ein Register über alle vertraglichen Vereinbarungen zu IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern. Dienstleister werden dort mit LEI oder EUID geführt (Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956).
- Gemeinschaftsdienstleister, die für mehrere Institute arbeiten, ebenso erfassen wie jeden anderen IKT-Dienstleister und die Vertragslage je Dienstleister festhalten.
- Die Verantwortung im Haus verankern: Nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a DORA bleibt das Finanzunternehmen jederzeit für alle Pflichten verantwortlich, auch wenn Dienstleister liefern.
- Prüfen, ob das Institut als Teilnehmer bedrohungsorientierter Penetrationstests ermittelt ist. Artikel 26 DORA verlangt sie mindestens alle drei Jahre nur für die von der Behörde ermittelten Finanzunternehmen.
- Für wichtige Funktionen eine Ausstiegsstrategie beschreiben und die Verträge auf Prüfrechte und Meldepflichten prüfen, Unterauftragnehmer eingeschlossen.
Quellen
- Verordnung (EU) 2022/2554, Artikel 2, 26 und 28: EUR-Lex
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956, Artikel 3 Absatz 5: EUR-Lex
- VÖB: Förderbanken des Bundes und der Länder, Liste ohne Datumsangabe
- Richtlinie 2013/36/EU, Artikel 2 Absatz 5: EUR-Lex
- Kreditwesengesetz: § 1a, § 2 und § 65a
Prüfhinweis
Dieser Text ist eine fachliche Einordnung aus der Praxis und keine Rechtsberatung. Offen ist unter anderem, ob Deutschland das Wahlrecht aus Artikel 2 Absatz 4 DORA für Förderbanken genutzt hat. Die rechtliche Prüfung im Einzelfall liegt bei der Rechtsabteilung oder der Rechtsberatung des Instituts.
Wie Qvestcon unterstützt
Qvestcon begleitet Vorstände und die Verantwortlichen für Risiko, Betrieb, Informationssicherheit und Compliance bei der praktischen Umsetzung: vom Informationsregister über die Steuerung der Dienstleister und Verbundstrukturen bis zur Abstimmung mit MaRisk und Auslagerungsmanagement. Markus Junge, Executive Management Consultant DORA und KI, arbeitet dabei mit den Fachbereichen und stimmt sich mit der Rechtsberatung ab.
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