BaFin: Anordnung
Sparkasse Borken-Schwalmstadt
Anordnung
- Wirksamkeit
- Die Maßnahmen sind seit dem 9. Oktober 2026 bestandskräftig.
- Aufsichtsbereich
- Kredit- und Wertpapierinstitute, Geldwäscheaufsicht
Feststellungen der BaFin im Wortlaut
Die Prüfung der Jahresabschlüsseder Jahre 2023 bis 2025 hatergeben, dass das Institut in Teilbereichen nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügt. Mängel gab es in der IT , im Notfallmanagement und im Auslagerungsbereich. Die Sparkasse Borken-Schwalmstadt verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt insbesondere § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz ( KWG ). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement.
Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Die Bafin kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält, um Risiken abzuschirmen, die sich aus den bestehenden Mängeln ergeben.
Dies hat die Bafin bei der Sparkasse Borken-Schwalmstadt getan. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG .
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG .

