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BaFin verhängt 25.000 € Bußgeld wegen GwG-Verstoß

Die BaFin hat am 27.10.2026 gegen die Social Lease GmbH, ein Finanz­dienst­leis­tungs­in­sti­tut, ein Bußgeld von 25.000 € ver­öf­fent­licht. Grund ist ein Verstoß gegen das Geld­wä­sche­ge­setz (GwG): Das Institut hatte keine angemessenen geschäfts- und kun­den­be­zo­ge­nen internen Siche­rungs­maß­nah­men geschaffen. Der Pflicht­ver­stoß beruht auf Fest­stel­lun­gen vom 25. und 26. März 2025. Der Bescheid ist seit dem 1. Oktober 2026 rechtskräftig. Nach § 6 Abs. 1 GwG müssen verpflichtete Institute Grundsätze, Verfahren und Kontrollen einrichten, mit denen sie die Risiken von Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung steuern und mindern. Für Compliance und Geld­wä­sche­be­auf­tragte folgt daraus eine praktische Prüffrage: Sind die internen Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu Kun­den­sorg­falts­pflich­ten und Risikoumgang auf das tatsächliche Geschäfts- und Kundenprofil zugeschnitten? Sinnvoll ist, die Risikoanalyse mit den vorhandenen Kontrollen abzugleichen, Lücken mit Ver­ant­wort­li­chen und Terminen zu hinterlegen und Stichproben der Umsetzung zu dokumentieren. Umgesetzt ist die Maßnahme, wenn zu jedem erkannten Risiko eine wirksame, nachweisbare Kontrolle benannt ist. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank erleichtert diese Zuordnung die Vorbereitung auf Prüfungen erheblich. #Banken #Versicherer #Finanz­dienst­leis­ter #Prü­fungs­pla­nung #Qvestcon #MarkusJunge #Geldwäsche #BaFin

Strafen

Die BaFin hat am 27.10.2026 gegen die Social Lease GmbH, ein Finanz­dienst­leis­tungs­in­sti­tut, ein Bußgeld von 25.000 € ver­öf­fent­licht. Grund ist ein Verstoß gegen das Geld­wä­sche­ge­setz (GwG): Das Institut hatte keine angemessenen geschäfts- und kun­den­be­zo­ge­nen internen Siche­rungs­maß­nah­men geschaffen. Der Pflicht­ver­stoß beruht auf Fest­stel­lun­gen vom 25. und 26. März 2025. Der Bescheid ist seit dem 1. Oktober 2026 rechtskräftig. Nach § 6 Abs. 1 GwG müssen verpflichtete Institute Grundsätze, Verfahren und Kontrollen einrichten, mit denen sie die Risiken von Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung steuern und mindern. Für Compliance und Geld­wä­sche­be­auf­tragte folgt daraus eine praktische Prüffrage: Sind die internen Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu Kun­den­sorg­falts­pflich­ten und Risikoumgang auf das tatsächliche Geschäfts- und Kundenprofil zugeschnitten? Sinnvoll ist, die Risikoanalyse mit den vorhandenen Kontrollen abzugleichen, Lücken mit Ver­ant­wort­li­chen und Terminen zu hinterlegen und Stichproben der Umsetzung zu dokumentieren. Umgesetzt ist die Maßnahme, wenn zu jedem erkannten Risiko eine wirksame, nachweisbare Kontrolle benannt ist. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank erleichtert diese Zuordnung die Vorbereitung auf Prüfungen erheblich. #Banken #Versicherer #Finanz­dienst­leis­ter #Prü­fungs­pla­nung #Qvestcon #MarkusJunge #Geldwäsche #BaFin

Ori­gi­nal­quelle: BaFin →

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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