Strafen und Maßnahmen der Aufsicht
Bußgelder, Verwarnungen und Anordnungen im Register, mit Namen, Betrag, Feststellungen und Wirksamkeit, rot ab 250.000 €, mit Zählung bei Wiederholungen.
Aufsicht
Täglich aus den Veröffentlichungen der Aufsicht.
Nach § 6 KWG kann die Bundesanstalt gegenüber Kreditinstituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen.
Die Aufsicht kann Geschäftsleiter verwarnen, ihre Abberufung verlangen und ihnen die Tätigkeit untersagen (§ 36 KWG; für Versicherer § 303 VAG). Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen macht die Bundesanstalt nach § 60b KWG unverzüglich auf ihren Internetseiten bekannt, unter den Voraussetzungen von Absatz 4 anonym.
Die ESAs benennen kritische IKT-Drittdienstleister nach DORA.
Bußgelder, Verwarnungen und Anordnungen im Register, mit Namen, Betrag, Feststellungen und Wirksamkeit, rot ab 250.000 €, mit Zählung bei Wiederholungen.
Abberufung, Tätigkeitsverbot, Verwarnung, Bußgeld: was das Gesetz der Aufsicht erlaubt, mit Paragrafen.
Die von den Europäischen Aufsichtsbehörden benannten Dienstleister, mit den neuesten Meldungen von Aufsicht, BSI und Presse.
Aktuelle Alarme und alle Sicherheitshinweise des BSI mit Kritikalität, betroffenem Produkt und Empfehlung.
Die nächsten verbindlichen Termine für Banken, Versicherungen und sonstige Finanzunternehmen.
Meldungen zu KRITIS-Dachgesetz, NIS2 und Resilienz kritischer Anlagen.