Leitfaden
DORA-Prüfung: Prüfungsfeststellungen und Findings
Wer DORA-Pflichten prüft, wer darüber berichtet und was in der Praxis als Feststellung auftaucht, regeln mehrere Rechtsquellen. Dieser Leitfaden ordnet sie für Banken und Versicherer ein. Er stützt sich ausschließlich auf öffentliche Quellen: Verordnungen, Gesetze, Prüfungsberichtsverordnungen und Veröffentlichungen von BaFin, Bundesbank und den europäischen Aufsichtsbehörden. Muster aus Prüfungen einzelner Häuser enthält er nicht.
Wer prüft?
Die Aufsicht prüft selbst oder über Beauftragte. Artikel 46 DORA nennt die zuständigen Behörden. Bei Kreditinstituten ist das die nach der Richtlinie 2013/36/EU benannte Behörde, bei bedeutenden Instituten die EZB. Die Bundesbank wird nach eigener Darstellung seit mehr als einem Jahrzehnt regelmäßig mit Vor-Ort-Sonderprüfungen im Auftrag der Aufsicht betraut. Für DORA nennt sie als Schwerpunkte Governance und Organisation, den IKT-Risikomanagementrahmen mit dem IKT-Drittparteienrisiko sowie Behandlung, Klassifizierung und Meldung von Vorfällen und das Testen der Resilienz.
Der Abschlussprüfer prüft die DORA-Anforderungen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung. Bei Kreditinstituten benennt § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe m KWG die Artikel 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 DORA. Bei Versicherern steht dieselbe Aufzählung in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 VAG. Das Ergebnis gehört in den Prüfungsbericht.
Im Haus prüft die interne Revision. Artikel 6 Absatz 6 DORA verlangt, den IKT-Risikomanagementrahmen regelmäßig einer internen Revision durch Revisoren mit ausreichendem Wissen und angemessener Unabhängigkeit zu unterziehen. Aus deren Feststellungen folgt nach Artikel 6 Absatz 7 ein förmliches Follow-up-Verfahren.
Was die Prüfungsberichtsverordnungen sagen
Für Versicherer ist die Prüfungsberichteverordnung (PrüfV) geändert worden. Die Erste Änderungsverordnung vom 29. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 124) fügt § 40b ein. Der Prüfer beurteilt im Prüfungsbericht, ob das Unternehmen die DORA-Anforderungen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit angemessen und wirksam einhält. Der Paragraf nennt sieben Punkte:
| Nr. | Prüfpunkt | DORA-Fundstelle |
|---|---|---|
| 1 | IKT-Risikomanagement | Artikel 5 bis 14 und 16 |
| 2 | Dokumentation des Rahmens | Artikel 6 Absatz 5 Satz 1, Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 |
| 3 | IKT-Leitlinie zur Geschäftsfortführung | Artikel 11 Absatz 1 |
| 4 | Behandlung, Klassifizierung und Meldung von Vorfällen | Artikel 17 bis 19 |
| 5 | Testen der digitalen operationalen Resilienz | Artikel 24 und 25 |
| 6 | Management des IKT-Drittparteienrisikos | Artikel 28 bis 30 |
| 7 | Mitteilung zum Informationsaustausch | Artikel 45 Absatz 3 |
Die Vorschrift gilt erstmals für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt (§ 54 PrüfV). Die Prüfungsberichtsverordnung für Kreditinstitute (PrüfbV) enthält in der geprüften Fassung vom Stand 25. März 2026 keine eigene DORA-Berichtsvorschrift. Ein Referentenentwurf vom 7. April 2025 sieht einen neuen § 4a „Prüfungsfeststellungen“ vor. Die Verkündung ist in den geprüften Quellen nicht belegt.
Feststellung, Finding und Schweregrad
„Finding“ ist der englische Begriff. Die amtlichen deutschen Texte sprechen von Feststellungen und Mängeln. Eine Mängelklassifizierung nach Schweregrad kennt die geltende PrüfbV in Anlage 5, dort für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: F 0 keine Mängel, F 1 geringfügige, F 2 mittelschwere, F 3 gewichtige und F 4 schwergewichtige Mängel. Der Referentenentwurf zu § 4a nennt die Klassen F-1 bis F-4 und verlangt, die Klassifizierung im Bericht vorzunehmen und alle Feststellungen in einer Tabelle zusammenzustellen. Ob die Aufsicht beide Skalen gleichsetzt, ist nicht belegt. Für DORA nennt § 40b PrüfV keine Schweregrad-Skala.
Was die Aufsicht öffentlich sagt
Die Bundesbank berichtet im Monatsbericht vom September 2024, dass 2023 über die Hälfte der Prüfungsfeststellungen in elementaren Bereichen des IKT-Risikomanagements gewichtig oder schwerwiegend waren. Die Prüfungen bezogen sich damals auf MaRisk und BAIT, nicht auf DORA. In der Aufsichtsmitteilung vom 8. Juli 2024 stellt die BaFin klar, dass ihre Umsetzungshinweise keine verbindliche Auslegung sind.
Zum Informationsregister liegt ein öffentlicher Befund der europäischen Aufsichtsbehörden vor: Im Testlauf 2024 bestanden von 947 ausgewerteten Registern 6,5 Prozent alle 116 Datenqualitätsprüfungen. Der häufigste Fehler waren fehlende Pflichtangaben mit 86 Prozent aller Datenfehler. Die BaFin kündigt an, dass Institute bei Fehlern mit der Aufforderung rechnen müssen, das Register zu korrigieren und erneut einzureichen. Der Testlauf war eine Probe nach bestem Bemühen und keine Prüfung.
Was typischerweise geprüft wird
Aus § 40b PrüfV, § 29 KWG und dem Entwurf des IDW-Prüfungsstandards EPS 528 lassen sich die Prüfgegenstände ablesen:
- Das Informationsregister mit Vollständigkeit, Pflichtangaben und Identifizierungscodes (LEI oder EUID).
- Der Vorfallprozess mit Klassifizierung, Meldewegen und Fristen.
- Das Testprogramm der digitalen operationalen Resilienz.
- Die Verträge mit IKT-Drittdienstleistern und die Ausstiegsstrategien.
- Die Leitlinie zur Geschäftsfortführung und die Wiederherstellungspläne.
- Governance: Verantwortung des Leitungsorgans, Berichtslinien und Follow-up zu Feststellungen der Revision.
Als Nachweise nennt der IDW-Entwurf unter anderem die Dokumentation des Informationsregisters, Berichte der internen Revision und der externen Prüfer, die Übersicht der IKT-Drittdienstleister sowie Berichte und Meldungen an Aufsichtsbehörden. Der Entwurf stammt vom 7. August 2025. Eine verabschiedete Fassung ist in den geprüften Quellen nicht belegt.
Maßnahmen und Bußgelder
Artikel 50 DORA gibt den Behörden Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse. Dazu gehören Korrektur- und Abhilfemaßnahmen sowie öffentliche Bekanntmachungen. In Deutschland ist nach § 56 Absatz 5e KWG ordnungswidrig, wer unter anderem Vorfälle nicht rechtzeitig meldet, den Test nach Artikel 26 nicht durchführt oder den Bericht zum Informationsregister nicht erstattet. Der Rahmen reicht nach § 56 Absatz 6 KWG bis zu fünf Millionen Euro für Meldung und Test und bis zu fünfhunderttausend Euro für Anordnungen, Registerbericht und Unterrichtung.
Was in der Praxis ansteht
- Die Prüfgegenstände des Abschlussprüfers auf das eigene Haus abbilden und je Gegenstand einen Verantwortlichen und einen Nachweis benennen.
- Das Informationsregister gegen die Pflichtangaben und die Identifizierungscodes prüfen, bevor es eingereicht wird.
- Den Vorfallprozess mit den Fristen einmal durchspielen und das Ergebnis dokumentieren.
- Ein Follow-up-Verfahren für Feststellungen der Revision und der Prüfer führen, mit Termin, Verantwortlichem und Status je Feststellung.
- Eine eigene Klassifizierung der Feststellungen festlegen und mit der Skala des Abschlussprüfers abstimmen.
Quellen
- DORA: Verordnung (EU) 2022/2554, Artikel 6, 46 und 50
- Kreditwesengesetz: § 29 und § 56
- Versicherungsaufsichtsgesetz: § 35
- Prüfungsberichtsverordnung für Kreditinstitute: PrüfbV
- Bundesgesetzblatt: BGBl. 2026 I Nr. 124
- Bundesbank: Monatsbericht September 2024, DORA aus der Perspektive von bankgeschäftlichen Prüfungen
- ESA: ESA-Bericht zum Testlauf 2024
- BaFin: Aufsichtsmitteilung zur Umsetzung von DORA und Fachartikel zum Informationsregister
Prüfhinweis
Dieser Text ist eine fachliche Einordnung aus der Praxis und keine Rechtsberatung. Er enthält keine Prüfungsergebnisse einzelner Häuser. Die Quellen sind im Wortlaut wiedergegeben oder sinngemäß zusammengefasst. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall liegt bei der Rechtsabteilung oder der Rechtsberatung des Hauses.
Wie Qvestcon unterstützt
Qvestcon bereitet Verantwortliche für Risiko, Revision, Informationssicherheit und Compliance auf DORA-Prüfungen vor: von der Abbildung der Prüfgegenstände über die Nachweisstruktur bis zum Follow-up zu Feststellungen. Markus Junge, Executive Management Consultant DORA und KI, arbeitet mit den Fachbereichen und stimmt sich mit der Rechtsberatung des Hauses ab.
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