Einordnung
DORA für kirchliche Banken, Versicherer und Versorgungskassen: Wer fällt darunter?
Ob die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) gilt, hängt bei kirchlich gebundenen Instituten an der Rechtsform und an der Erlaubnis, nicht an der Trägerschaft. Artikel 2 Absatz 1 nennt Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ohne nach der Trägerschaft zu unterscheiden. Bei öffentlich-rechtlichen Versorgungskassen ist die Lage offen. Sie ist im Einzelfall zu prüfen.
Wer ist gemeint?
Gemeint sind Einrichtungen, die Geld verwalten, Risiken tragen oder Versorgungsleistungen zahlen und dabei von der Kirche getragen oder mit ihr verbunden sind. Dazu zählen kirchliche Banken, kirchliche Versicherer, Pensionskassen sowie Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen für Pfarrer, Kirchenbeamte und Beschäftigte. Weil die Organisationsformen vom Verein über die Genossenschaft bis zur Anstalt des öffentlichen Rechts reichen, gibt es keine einheitliche Antwort.
Erste Einordnung nach Rechtsform
Die folgende Tabelle ist eine Prüfhilfe. Sie ersetzt keine rechtliche Bewertung.
| Rechtsform und Aufgabe | Erste Prüffrage |
|---|---|
| Kreditinstitut (kirchliche Bank, meist Genossenschaft) | Liegt eine Erlaubnis als Kreditinstitut vor? Dann nennt Artikel 2 Absatz 1 DORA solche Institute. |
| Versicherungsunternehmen (Aktiengesellschaft oder Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) | Betreibt die Gesellschaft selbst Versicherungsgeschäft, oder hält sie nur Beteiligungen? Im ersten Fall ist Artikel 2 Absatz 1 einschlägig. Hält sie nur Beteiligungen, ist offen, ob sie selbst erfasst ist; das klärt die Rechtsberatung. |
| Pensionskasse | Handelt es sich um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung? Dann nennt Artikel 2 Absatz 1 DORA solche Einrichtungen; mögliche Ausnahmen klärt die Rechtsberatung. |
| Versorgungskasse oder Zusatzversorgungskasse als Anstalt des öffentlichen Rechts | Wird freiwillige Versicherung betrieben, und welches Kirchen- oder Landesrecht gilt? Hier nennt das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 2) kirchliche Zusatzversorgungskassen ausdrücklich, lässt aber abweichendes Landesrecht zu. Die Antwort ist offen. |
| Versorgung nach staatlichen Grundsätzen ohne Versicherungsprodukte | Fällt die Tätigkeit überhaupt unter das Versicherungsaufsichtsgesetz? Ob sie in den Anwendungsbereich fällt, ist rechtlich zu klären. |
| Träger sozialer Einrichtungen als Kunden | Nicht unmittelbar erfasst, aber mittelbar betroffen, wenn Bank, Versicherer oder Kasse Pflichten über Verträge weitergeben. |
Was zu tun ist
- Rechtsform, Erlaubnis und zuständige Aufsicht schriftlich festhalten, getrennt nach Kirchenaufsicht und staatlicher Aufsicht.
- Anwendbarkeit nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 von der Rechtsabteilung oder der Rechtsberatung klären lassen und die Entscheidung dokumentieren.
- Das Informationsregister aufbauen: alle IKT-Dienstleister, Verträge und unterstützten Funktionen an einer Stelle erfassen.
- Die Meldewege für IKT-bezogene Vorfälle festlegen: wer erkennt, wer bewertet, wer meldet, an wen.
- Verträge mit Softwareanbietern, Hosting-Partnern und kirchlichen IT-Dienstleistern auf DORA-Klauseln prüfen, einschließlich Prüfrechten und Unterauftragnehmern.
- Für jede wichtige Funktion eine Exit-Strategie beschreiben und den Wechsel zumindest einmal gedanklich durchspielen.
- Das kirchliche Datenschutzrecht neben der DSGVO beachten, damit Meldungen und Auskünfte nicht an unterschiedlichen Regeln scheitern.
Prüfhinweis
Dieser Text ist eine fachliche Einordnung aus der Praxis und keine Rechtsberatung. Die rechtliche Prüfung, ob und in welchem Umfang DORA gilt, liegt bei der Rechtsabteilung oder bei der Rechtsberatung des Instituts.
Wie Qvestcon unterstützt
Qvestcon begleitet Vorstände und Verantwortliche für Risiko, Betrieb, Informationssicherheit und Compliance bei der praktischen Umsetzung: von der Bestandsaufnahme über das Informationsregister und die Meldewege bis zur Steuerung der Dienstleister. Markus Junge, Executive Management Consultant DORA und KI, arbeitet dabei mit den Fachbereichen und stimmt sich mit der Rechtsberatung ab.
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