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Einordnung

DORA für kirchliche Banken, Versicherer und Ver­sor­gungs­kas­sen: Wer fällt darunter?

Ob die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) gilt, hängt bei kirchlich gebundenen Instituten an der Rechtsform und an der Erlaubnis, nicht an der Trägerschaft. Artikel 2 Absatz 1 nennt Kre­dit­in­sti­tute, Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men und Einrichtungen der betrieblichen Alters­ver­sor­gung, ohne nach der Trägerschaft zu unterscheiden. Bei öffentlich-rechtlichen Ver­sor­gungs­kas­sen ist die Lage offen. Sie ist im Einzelfall zu prüfen.

Wer ist gemeint?

Gemeint sind Einrichtungen, die Geld verwalten, Risiken tragen oder Ver­sor­gungs­leis­tun­gen zahlen und dabei von der Kirche getragen oder mit ihr verbunden sind. Dazu zählen kirchliche Banken, kirchliche Versicherer, Pen­si­ons­kas­sen sowie Ver­sor­gungs­kas­sen und Zusatz­ver­sor­gungs­kas­sen für Pfarrer, Kirchenbeamte und Beschäftigte. Weil die Orga­ni­sa­ti­ons­for­men vom Verein über die Genos­sen­schaft bis zur Anstalt des öffentlichen Rechts reichen, gibt es keine einheitliche Antwort.

Erste Einordnung nach Rechtsform

Die folgende Tabelle ist eine Prüfhilfe. Sie ersetzt keine rechtliche Bewertung.

Rechtsform und AufgabeErste Prüffrage
Kre­dit­in­sti­tut (kirchliche Bank, meist Genos­sen­schaft)Liegt eine Erlaubnis als Kre­dit­in­sti­tut vor? Dann nennt Artikel 2 Absatz 1 DORA solche Institute.
Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men (Akti­en­ge­sell­schaft oder Ver­si­che­rungs­ver­ein auf Gegen­sei­tig­keit)Betreibt die Gesellschaft selbst Ver­si­che­rungs­ge­schäft, oder hält sie nur Beteiligungen? Im ersten Fall ist Artikel 2 Absatz 1 einschlägig. Hält sie nur Beteiligungen, ist offen, ob sie selbst erfasst ist; das klärt die Rechts­be­ra­tung.
PensionskasseHandelt es sich um eine Einrichtung der betrieblichen Alters­ver­sor­gung? Dann nennt Artikel 2 Absatz 1 DORA solche Einrichtungen; mögliche Ausnahmen klärt die Rechts­be­ra­tung.
Ver­sor­gungs­kasse oder Zusatz­ver­sor­gungs­kasse als Anstalt des öffentlichen RechtsWird freiwillige Versicherung betrieben, und welches Kirchen- oder Landesrecht gilt? Hier nennt das Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz (§ 2) kirchliche Zusatz­ver­sor­gungs­kas­sen ausdrücklich, lässt aber abweichendes Landesrecht zu. Die Antwort ist offen.
Versorgung nach staatlichen Grundsätzen ohne Ver­si­che­rungs­pro­dukteFällt die Tätigkeit überhaupt unter das Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz? Ob sie in den Anwen­dungs­be­reich fällt, ist rechtlich zu klären.
Träger sozialer Einrichtungen als KundenNicht unmittelbar erfasst, aber mittelbar betroffen, wenn Bank, Versicherer oder Kasse Pflichten über Verträge weitergeben.

Was zu tun ist

  1. Rechtsform, Erlaubnis und zuständige Aufsicht schriftlich festhalten, getrennt nach Kir­chen­auf­sicht und staatlicher Aufsicht.
  2. Anwendbarkeit nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 von der Rechts­ab­tei­lung oder der Rechts­be­ra­tung klären lassen und die Entscheidung dokumentieren.
  3. Das Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter aufbauen: alle IKT-Dienstleister, Verträge und unterstützten Funktionen an einer Stelle erfassen.
  4. Die Meldewege für IKT-bezogene Vorfälle festlegen: wer erkennt, wer bewertet, wer meldet, an wen.
  5. Verträge mit Soft­ware­an­bie­tern, Hosting-Partnern und kirchlichen IT-Dienst­leis­tern auf DORA-Klauseln prüfen, ein­schließ­lich Prüfrechten und Unter­auf­trag­neh­mern.
  6. Für jede wichtige Funktion eine Exit-Strategie beschreiben und den Wechsel zumindest einmal gedanklich durchspielen.
  7. Das kirchliche Daten­schutz­recht neben der DSGVO beachten, damit Meldungen und Auskünfte nicht an unter­schied­li­chen Regeln scheitern.

Prüfhinweis

Dieser Text ist eine fachliche Einordnung aus der Praxis und keine Rechts­be­ra­tung. Die rechtliche Prüfung, ob und in welchem Umfang DORA gilt, liegt bei der Rechts­ab­tei­lung oder bei der Rechts­be­ra­tung des Instituts.

Wie Qvestcon unterstützt

Qvestcon begleitet Vorstände und Ver­ant­wort­li­che für Risiko, Betrieb, Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit und Compliance bei der praktischen Umsetzung: von der Bestands­auf­nahme über das Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter und die Meldewege bis zur Steuerung der Dienstleister. Markus Junge, Executive Management Consultant DORA und KI, arbeitet dabei mit den Fachbereichen und stimmt sich mit der Rechts­be­ra­tung ab.

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