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BaFin ver­öf­fent­licht Tätig­keits­ver­bot gegen ehemaligen Bank­ge­schäfts­lei­ter

Die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) hat am 13. Oktober 2026 ein Tätig­keits­ver­bot nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Kre­dit­we­sen­ge­setz ver­öf­fent­licht. Es betrifft einen ehemaligen Geschäfts­lei­ter und untersagt ihm die Geschäfts­lei­tung von Kre­dit­in­sti­tu­ten im Anwen­dungs­be­reich der europäischen Kapi­ta­lad­äquanz­ver­ord­nung (CRR). Als Gründe nennt die Aufsicht fehlende fachliche Eignung, Unzu­ver­läs­sig­keit und nachhaltige Mängel in der Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion. Die Maßnahme wurde am 16. Juli 2025 angeordnet und ist seit dem 29. August 2026 bestands­kräf­tig. Die Ver­öf­fent­li­chung enthält keine näheren Angaben zu den einzelnen orga­ni­sa­to­ri­schen Mängeln. Die BaFin erläutert allgemein, dass eine ord­nungs­ge­mäße Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion wirksames Risi­ko­ma­nage­ment, interne Kon­troll­ver­fah­ren und angemessene Systeme zur Geld­wä­sche­prä­ven­tion umfasst. Für Vorstand, Kon­troll­funk­tio­nen und Prü­fungs­pla­nung empfiehlt Qvestcon, festgestellte Orga­ni­sa­ti­ons­män­gel mit klarer Verantwortung, doku­men­tier­ter Abhilfe und einer Prüfung der Wirksamkeit nach­zu­ver­fol­gen. Das ist eine praktische Einordnung zur Män­gel­be­ar­bei­tung; aus der Mitteilung lassen sich keine konkreten Versäumnisse einzelner Kon­troll­funk­tio­nen ableiten.

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Die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) hat am 13. Oktober 2026 ein Tätig­keits­ver­bot nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Kre­dit­we­sen­ge­setz ver­öf­fent­licht. Es betrifft einen ehemaligen Geschäfts­lei­ter und untersagt ihm die Geschäfts­lei­tung von Kre­dit­in­sti­tu­ten im Anwen­dungs­be­reich der europäischen Kapi­ta­lad­äquanz­ver­ord­nung (CRR). Als Gründe nennt die Aufsicht fehlende fachliche Eignung, Unzu­ver­läs­sig­keit und nachhaltige Mängel in der Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion. Die Maßnahme wurde am 16. Juli 2025 angeordnet und ist seit dem 29. August 2026 bestands­kräf­tig. Die Ver­öf­fent­li­chung enthält keine näheren Angaben zu den einzelnen orga­ni­sa­to­ri­schen Mängeln. Die BaFin erläutert allgemein, dass eine ord­nungs­ge­mäße Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion wirksames Risi­ko­ma­nage­ment, interne Kon­troll­ver­fah­ren und angemessene Systeme zur Geld­wä­sche­prä­ven­tion umfasst. Für Vorstand, Kon­troll­funk­tio­nen und Prü­fungs­pla­nung empfiehlt Qvestcon, festgestellte Orga­ni­sa­ti­ons­män­gel mit klarer Verantwortung, doku­men­tier­ter Abhilfe und einer Prüfung der Wirksamkeit nach­zu­ver­fol­gen. Das ist eine praktische Einordnung zur Män­gel­be­ar­bei­tung; aus der Mitteilung lassen sich keine konkreten Versäumnisse einzelner Kon­troll­funk­tio­nen ableiten.

Ori­gi­nal­quelle: BaFin →

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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