Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 13. Oktober 2026 ein Tätigkeitsverbot nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Kreditwesengesetz veröffentlicht. Es betrifft einen ehemaligen Geschäftsleiter und untersagt ihm die Geschäftsleitung von Kreditinstituten im Anwendungsbereich der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (CRR). Als Gründe nennt die Aufsicht fehlende fachliche Eignung, Unzuverlässigkeit und nachhaltige Mängel in der Geschäftsorganisation. Die Maßnahme wurde am 16. Juli 2025 angeordnet und ist seit dem 29. August 2026 bestandskräftig. Die Veröffentlichung enthält keine näheren Angaben zu den einzelnen organisatorischen Mängeln. Die BaFin erläutert allgemein, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation wirksames Risikomanagement, interne Kontrollverfahren und angemessene Systeme zur Geldwäscheprävention umfasst. Für Vorstand, Kontrollfunktionen und Prüfungsplanung empfiehlt Qvestcon, festgestellte Organisationsmängel mit klarer Verantwortung, dokumentierter Abhilfe und einer Prüfung der Wirksamkeit nachzuverfolgen. Das ist eine praktische Einordnung zur Mängelbearbeitung; aus der Mitteilung lassen sich keine konkreten Versäumnisse einzelner Kontrollfunktionen ableiten.
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BaFin veröffentlicht Tätigkeitsverbot gegen ehemaligen Bankgeschäftsleiter
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 13. Oktober 2026 ein Tätigkeitsverbot nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Kreditwesengesetz veröffentlicht. Es betrifft einen ehemaligen Geschäftsleiter und untersagt ihm die Geschäftsleitung von Kreditinstituten im Anwendungsbereich der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (CRR). Als Gründe nennt die Aufsicht fehlende fachliche Eignung, Unzuverlässigkeit und nachhaltige Mängel in der Geschäftsorganisation. Die Maßnahme wurde am 16. Juli 2025 angeordnet und ist seit dem 29. August 2026 bestandskräftig. Die Veröffentlichung enthält keine näheren Angaben zu den einzelnen organisatorischen Mängeln. Die BaFin erläutert allgemein, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation wirksames Risikomanagement, interne Kontrollverfahren und angemessene Systeme zur Geldwäscheprävention umfasst. Für Vorstand, Kontrollfunktionen und Prüfungsplanung empfiehlt Qvestcon, festgestellte Organisationsmängel mit klarer Verantwortung, dokumentierter Abhilfe und einer Prüfung der Wirksamkeit nachzuverfolgen. Das ist eine praktische Einordnung zur Mängelbearbeitung; aus der Mitteilung lassen sich keine konkreten Versäumnisse einzelner Kontrollfunktionen ableiten.
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