KI
KI in Versicherung und Bank: lokale LLMs, Datensphären und Trennung von Entwicklung und Betrieb
Wer ein Large Language Model (LLM) in einem Versicherer oder einer Bank einführt, entscheidet mit dem Betriebsmodell zugleich über Datenschutz, Aufsichtsrecht und Prüfbarkeit. Die BaFin hat dazu im Dezember 2025 eine Orientierungshilfe zu IKT-Risiken beim Einsatz von KI veröffentlicht. Sie ist keine verbindliche DORA-Auslegung, gibt aber die Fragen vor, die Vorstand, Revision und Aufsicht stellen werden.
Wo KI im Finanzunternehmen ankommt
Die Orientierungshilfe nennt für Versicherer unter anderem Chatbots in Vertrieb und Kundenkommunikation, Pricing, Underwriting, Input-Management, Schadenbearbeitung und Betrugserkennung in der Leistungsbearbeitung. Bei Kreditinstituten stehen Abwanderungsprognosen, die Unterstützung bei der Jahresabschlussanalyse in der Kreditvergabe und die Zusammenfassung von Analystenberichten im Vordergrund. Jeder dieser Anwendungsfälle braucht einen Eigentümer, eine Risikoklasse und einen Freigabeprozess. Die Einstufung nach dem EU AI Act steht auf der Seite EU AI Act für Versicherer und Banken.
Lokal oder Cloud: drei Betriebsvarianten
Die Fallstudie der BaFin unterscheidet drei Infrastrukturvarianten für einen LLM-basierten Assistenten.
| Variante | Datenfluss | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| On-Premises | alle Datenflüsse bleiben in der eigenen Infrastruktur | volle Kontrolle über die IKT-Assets; Entwicklung, Betrieb und Wartung liegen beim Finanzunternehmen |
| Cloud, eigener Tenant | Anwendung läuft im Tenant des Finanzunternehmens | Vertrag und Konfiguration des Anbieters entscheiden über die Kontrolle |
| Cloud, fremder Tenant | Daten verlassen den eigenen Tenant | Der Datenfluss zum Modellanbieter ist das Risiko; Gegenmaßnahmen sind vertraglich und technisch nötig |
Die BaFin nennt ihre Maßnahmen ausdrücklich exemplarisch. Beim lokalen Betrieb eines Open-Source-Modells führt sie die Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeitender als strategisches Risiko auf, weil Implementierung und Wartung ausreichende Kenntnisse verlangen. Ein lokales Modell löst also die Datenfrage, schafft aber eine Personalfrage.
Stellt ein KI-Anbieter IKT-Dienstleistungen bereit, ist er IKT-Drittdienstleister. Die Vereinbarung gehört dann nach Artikel 28 Absatz 3 DORA in das Informationsregister, mit Vertrag, Prüfrechten und Exit-Plan. Den Rahmen beschreibt die Seite DORA im Überblick.
Trennung von Entwicklung und Betrieb
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774 verlangt in Artikel 8 Absatz 2 Richtlinien für IKT-Vorgänge, die Produktionsumgebungen von Entwicklungs-, Test- und anderen Nicht-Produktionsumgebungen trennen. Tests in der Produktion sind eindeutig zu identifizieren, zu begründen und zeitlich zu begrenzen. Die BaFin ergänzt, eine sichere und isolierte Umgebung für Entwicklung und Test von KI-Systemen sei essenziell. In der Praxis heißt das: getrennte Umgebungen, getrennte Zugriffe, nachvollziehbare Freigaben und ein Nachweis, der einer Prüfung standhält.
Anonymisierung und Pseudonymisierung
Nach Artikel 16 Absatz 5 derselben Verordnung dürfen in Nichtproduktionsumgebungen nur anonymisierte, pseudonymisierte oder randomisierte Produktionsdaten liegen. Die Begriffe sind nicht austauschbar:
- Pseudonymisierung (Artikel 4 Nummer 5 DSGVO) trennt die Zuordnung zu einer Person von den Daten. Die zusätzlichen Informationen werden gesondert aufbewahrt und geschützt. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen, solange eine Zuordnung möglich ist (Erwägungsgrund 26).
- Anonymisierung setzt voraus, dass eine Identifizierung mit allen Mitteln, die nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, nicht mehr möglich ist.
- KI-Modelle gelten laut Stellungnahme 28/2024 des europäischen Datenschutzgremiums EDPB nicht in allen Fällen als anonym, wenn sie mit personenbezogenen Daten trainiert wurden. Die Aufsichtsbehörden prüfen im Einzelfall.
Die Leitlinien 01/2025 des Ausschusses zur Pseudonymisierung liegen als Konsultationsfassung vor. Ob eine Endfassung erschienen ist, muss vor jeder Verwendung geprüft werden.
Besonderheiten der Personenversicherung
In der Lebens- und Krankenversicherung stehen Gesundheitsdaten im Mittelpunkt. Sie gehören zu den besonderen Kategorien nach Artikel 9 DSGVO, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt und nur unter engen Ausnahmen erlaubt ist. Hinzu kommt das Rollenmodell: Versicherungsnehmer, Versicherte Person, Bezugsberechtigter, Beitragszahler und Anspruchsteller sind verschiedene Personen mit verschiedenen Rechten. Pseudonymisierte Gesundheitsdaten bleiben personenbezogen, solange eine Zuordnung möglich ist. Für Trainingsdaten gilt daher weiterhin Artikel 9.
Die Spartentrennung kommt hinzu. Nach § 8 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes schließen die Erlaubnis für Lebensversicherung und die Erlaubnis für andere Sparten einander aus; für die Krankenversicherung gilt dasselbe. Wie sich das auf gemeinsam genutzte KI-Systeme und Trainingsdaten auswirkt, regeln die gelesenen Quellen nicht. Dieser Punkt gehört in die rechtliche Prüfung.
Wie Qvestcon unterstützt
Qvestcon begleitet Vorstände und Verantwortliche in IT, Datenschutz und Compliance bei der Einordnung: Inventar der KI-Anwendungsfälle, Entscheidungsmatrix für das Betriebsmodell, Datensphären, Rollen und Nachweise für Revision und Aufsicht. Markus Junge, Executive Management Consultant DORA und KI, bringt dafür Betriebs- und Prüfungspraxis aus der Personenversicherung mit. Wer die Erfahrung einordnen möchte, findet sie auf der Seite Markus Junge als Berater. Für die Verlagerung von Betrieb in EU-Servicecenter steht die Seite Nearshoring für Finanzdienstleister bereit.
Prüfhinweis
Dieser Text ist eine fachliche Einordnung und keine Rechtsberatung. Aufsichtsdokumente wie die BaFin-Orientierungshilfe, die Stellungnahmen des Datenschutzausschusses und die EIOPA-Opinion zur KI-Governance sind nicht rechtsverbindlich. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall liegt bei der Rechtsabteilung oder der Rechtsberatung des Unternehmens.
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