Die Aufsicht kann Geschäftsleiter verwarnen, wenn sie gegen die Bestimmungen des Gesetzes verstoßen haben (§ 36 Absatz 2 KWG). Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes. Setzt ein Geschäftsleiter das Verhalten trotz Verwarnung vorsätzlich oder leichtfertig fort, kann die Aufsicht seine Abberufung verlangen und ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagen.
In den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt nach § 36 Absatz 1 KWG statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung der Tätigkeit untersagen.
Für Versicherer gilt § 303 VAG. Die Aufsicht kann eine Person, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leitet oder für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich ist, bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen verwarnen (Absatz 1). Sie kann die Abberufung verlangen und die Tätigkeit untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllt (Absatz 2 Nummer 1).
