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FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung

Was verlangt das Gesetz von Geschäfts­lei­tern einer Bank an Eignung und Zuver­läs­sig­keit?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Die Geschäfts­lei­ter eines beauf­sich­tig­ten Hauses müssen für die Leitung fachlich geeignet und zuverlässig sein und ihren Aufgaben ausreichend Zeit widmen. So steht es in § 25c Absatz 1 KWG.

Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Geschäfts­lei­ter in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Lei­tungs­er­fah­rung haben. Als Regelfall nennt das Gesetz den Nachweis einer dreijährigen leitenden Tätigkeit bei einem Haus von ver­gleich­ba­rer Größe und Geschäftsart. Die Eignung muss erhalten bleiben. Das Haus hat angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einzusetzen, damit die Fortbildung möglich ist, die zur Auf­recht­erhal­tung der fachlichen Eignung erforderlich ist, ausdrücklich auch in Bezug auf IKT-Risiken (§ 25c Absatz 4 KWG).

Für Versicherer gilt § 24 Absatz 1 VAG: Wer ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men tatsächlich leitet oder andere Schlüs­sel­auf­ga­ben wahrnimmt, muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. Auch dort gilt eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men von ver­gleich­ba­rer Größe und Geschäftsart in der Regel als ausreichende Lei­tungs­er­fah­rung.

Belege