FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung
Was verlangt das Gesetz von Geschäftsleitern einer Bank an Eignung und Zuverlässigkeit?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Die Geschäftsleiter eines beaufsichtigten Hauses müssen für die Leitung fachlich geeignet und zuverlässig sein und ihren Aufgaben ausreichend Zeit widmen. So steht es in § 25c Absatz 1 KWG.
Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Als Regelfall nennt das Gesetz den Nachweis einer dreijährigen leitenden Tätigkeit bei einem Haus von vergleichbarer Größe und Geschäftsart. Die Eignung muss erhalten bleiben. Das Haus hat angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einzusetzen, damit die Fortbildung möglich ist, die zur Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung erforderlich ist, ausdrücklich auch in Bezug auf IKT-Risiken (§ 25c Absatz 4 KWG).
Für Versicherer gilt § 24 Absatz 1 VAG: Wer ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leitet oder andere Schlüsselaufgaben wahrnimmt, muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. Auch dort gilt eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart in der Regel als ausreichende Leitungserfahrung.
