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FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung

Was kann die Aufsicht gegen einzelne Geschäfts­lei­ter unternehmen?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Die Aufsicht kann Geschäfts­lei­ter verwarnen, wenn sie gegen die Bestimmungen des Gesetzes verstoßen haben (§ 36 Absatz 2 KWG). Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes. Setzt ein Geschäfts­lei­ter das Verhalten trotz Verwarnung vorsätzlich oder leichtfertig fort, kann die Aufsicht seine Abberufung verlangen und ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagen.

In den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt nach § 36 Absatz 1 KWG statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­lei­ter verlangen und ihnen die Ausübung der Tätigkeit untersagen.

Für Versicherer gilt § 303 VAG. Die Aufsicht kann eine Person, die ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men tatsächlich leitet oder für andere Schlüs­sel­auf­ga­ben ver­ant­wort­lich ist, bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen verwarnen (Absatz 1). Sie kann die Abberufung verlangen und die Tätigkeit untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Vor­aus­set­zun­gen des § 24 nicht erfüllt (Absatz 2 Nummer 1).

Belege