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FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung

Welche Sachkunde verlangt das Gesetz von Mitgliedern des Verwaltungs- oder Auf­sichts­or­gans?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Die Mitglieder müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kon­troll­funk­tion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte des Unternehmens besitzen und ihren Aufgaben ausreichend Zeit widmen (§ 25d Absatz 1 KWG). Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass eine Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, kann die Bundesanstalt bei den in § 25d Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3a Satz 1 genannten Unternehmen die Abberufung verlangen und der Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen (§ 36 Absatz 3 Nummer 2 KWG).

Auch die Zahl der Mandate ist begrenzt. Bei einem CRR-Kre­dit­in­sti­tut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, kann nicht Mitglied sein, wer in mehr als vier Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Auf­sichts­or­gans ist (§ 25d Absatz 3 KWG). Mehrere Mandate bei Unternehmen derselben Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe gelten dabei als ein Mandat. Für Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men gilt: Zum Mitglied des Verwaltungs- oder Auf­sichts­or­gans kann nicht bestellt werden, wer bereits fünf Kon­troll­man­date bei Unternehmen ausübt, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen (§ 24 Absatz 4 VAG). Mandate bei Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unter­neh­mens­gruppe bleiben dabei außer Betracht.

Belege