FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung
Welche Sachkunde verlangt das Gesetz von Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Die Mitglieder müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte des Unternehmens besitzen und ihren Aufgaben ausreichend Zeit widmen (§ 25d Absatz 1 KWG). Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass eine Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, kann die Bundesanstalt bei den in § 25d Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3a Satz 1 genannten Unternehmen die Abberufung verlangen und der Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen (§ 36 Absatz 3 Nummer 2 KWG).
Auch die Zahl der Mandate ist begrenzt. Bei einem CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, kann nicht Mitglied sein, wer in mehr als vier Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist (§ 25d Absatz 3 KWG). Mehrere Mandate bei Unternehmen derselben Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe gelten dabei als ein Mandat. Für Versicherungsunternehmen gilt: Zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans kann nicht bestellt werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei Unternehmen ausübt, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen (§ 24 Absatz 4 VAG). Mandate bei Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe bleiben dabei außer Betracht.
