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FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung

Wann wird die Verletzung der Auf­sichts­pflicht im Unternehmen zur Ord­nungs­wid­rig­keit?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Ord­nungs­wid­rig handelt nach § 130 Absatz 1 OWiG, wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Auf­sichts­maß­nah­men unterlässt, die erforderlich sind, um Zuwi­der­hand­lun­gen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Für die Haftung der Geschäfts­lei­ter kommt § 9 Absatz 1 OWiG hinzu: Handelt jemand als ver­tre­tungs­be­rech­tig­tes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, ist ein Gesetz, das besondere persönliche Merkmale voraussetzt, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale beim Vertretenen vorliegen.

Voraussetzung ist, dass eine Zuwi­der­hand­lung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erfor­der­li­chen Auf­sichts­maß­nah­men gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Auf­sichts­per­so­nen.

Die Geldbuße ist nach oben begrenzt. Ist die Pflicht­ver­let­zung mit Strafe bedroht, kann sie bis zu einer Million Euro betragen (§ 130 Absatz 3 OWiG). Ist die Pflicht­ver­let­zung mit Geldbuße bedroht, bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Auf­sichts­pflicht­ver­let­zung nach dem für die Pflicht­ver­let­zung angedrohten Höchstmaß. Ist sie zugleich mit Strafe und Geldbuße bedroht und übersteigt das für die Geldbuße angedrohte Höchstmaß eine Million Euro, gilt dieses Höchstmaß.

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