FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung
Was muss ein Haus tun, wenn eine Person die Voraussetzungen für das Amt des Geschäftsleiters nicht erfüllt?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Erfüllt eine Person die Voraussetzungen des § 25c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 KWG nicht, muss das Haus unverzüglich dafür sorgen, dass sie nicht zum Geschäftsleiter bestellt wird, dass ihre Abberufung erfolgt oder dass Maßnahmen ergriffen werden, damit die Person die Voraussetzungen erfüllt. Das regelt § 25c Absatz 1b KWG.
Auch die Aufsicht hat vor der Bestellung ein Mittel. Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Person zu bestellen, und liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass sie die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Person nicht bestellt wird (§ 25c Absatz 1c KWG). Dieselbe Anordnung ist möglich, wenn bei der Anzeige nach § 24 über die Absicht der Bestellung wesentliche Informationen zur Beurteilung der Eignung, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit fehlen.
Für Versicherer knüpft das Gesetz an die Anzeige: Die vorgesehene Bestellung eines Geschäftsleiters ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Qualifikation wesentlich sind (§ 47 Nummer 1 VAG). Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde nach § 303 Absatz 2 VAG ihre Abberufung verlangen und ihr die Ausübung der Tätigkeit untersagen.
