Zum Inhalt springen
Kostenloses ErstgesprächErstgespräch

FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung

Was muss ein Haus tun, wenn eine Person die Vor­aus­set­zun­gen für das Amt des Geschäfts­lei­ters nicht erfüllt?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Erfüllt eine Person die Vor­aus­set­zun­gen des § 25c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 KWG nicht, muss das Haus unverzüglich dafür sorgen, dass sie nicht zum Geschäfts­lei­ter bestellt wird, dass ihre Abberufung erfolgt oder dass Maßnahmen ergriffen werden, damit die Person die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt. Das regelt § 25c Absatz 1b KWG.

Auch die Aufsicht hat vor der Bestellung ein Mittel. Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Person zu bestellen, und liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass sie die Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Person nicht bestellt wird (§ 25c Absatz 1c KWG). Dieselbe Anordnung ist möglich, wenn bei der Anzeige nach § 24 über die Absicht der Bestellung wesentliche Informationen zur Beurteilung der Eignung, Zuver­läs­sig­keit und zeitlichen Verfügbarkeit fehlen.

Für Versicherer knüpft das Gesetz an die Anzeige: Die vorgesehene Bestellung eines Geschäfts­lei­ters ist der Auf­sichts­be­hörde unverzüglich anzuzeigen, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Qualifikation wesentlich sind (§ 47 Nummer 1 VAG). Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass die Person die Vor­aus­set­zun­gen des § 24 nicht erfüllt, kann die Auf­sichts­be­hörde nach § 303 Absatz 2 VAG ihre Abberufung verlangen und ihr die Ausübung der Tätigkeit untersagen.

Belege