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FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung

Welche Geldbuße droht, wenn eine vollziehbare Anordnung nach § 36 KWG oder § 303 VAG missachtet wird?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Bei Banken kennt § 36 KWG die Verwarnung, das Verlangen nach Abberufung und die Untersagung der Tätigkeit gegen Geschäfts­lei­ter. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 zuwi­der­han­delt, handelt nach § 56 Absatz 1 KWG ord­nungs­wid­rig. Der Wortlaut nennt keinen bestimmten Adressaten, sondern „wer“. Die Geldbuße kann nach § 56 Absatz 6 Nummer 2 KWG bis zu fünf­hun­dert­tau­send Euro betragen.

Für Versicherer gilt Ent­spre­chen­des. Ord­nungs­wid­rig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 303 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 VAG zuwi­der­han­delt (§ 332 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b VAG). Auch hier sieht § 332 Absatz 5 VAG eine Geldbuße bis zu fünf­hun­dert­tau­send Euro vor.

Grundlage dieser Anordnungen ist bei Versicherern § 303 Absatz 2 VAG: das Verlangen nach Abberufung und das Verbot, die Tätigkeit auszuüben.

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