FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung
Welche Geldbuße droht, wenn eine vollziehbare Anordnung nach § 36 KWG oder § 303 VAG missachtet wird?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Bei Banken kennt § 36 KWG die Verwarnung, das Verlangen nach Abberufung und die Untersagung der Tätigkeit gegen Geschäftsleiter. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, handelt nach § 56 Absatz 1 KWG ordnungswidrig. Der Wortlaut nennt keinen bestimmten Adressaten, sondern „wer“. Die Geldbuße kann nach § 56 Absatz 6 Nummer 2 KWG bis zu fünfhunderttausend Euro betragen.
Für Versicherer gilt Entsprechendes. Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 303 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 VAG zuwiderhandelt (§ 332 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b VAG). Auch hier sieht § 332 Absatz 5 VAG eine Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro vor.
Grundlage dieser Anordnungen ist bei Versicherern § 303 Absatz 2 VAG: das Verlangen nach Abberufung und das Verbot, die Tätigkeit auszuüben.
Belege
- § 36 KWG, Überschrift im Gesetz
- § 56 KWG, Überschrift im Gesetz
- § 303 VAG, Überschrift im Gesetz
- § 332 VAG, Überschrift im Gesetz
- § 36 KWG, Absatz 2 (Abberufung)
- § 56 KWG, Absatz 1
- § 56 KWG, Absatz 6 Nummer 2
- § 332 VAG, Absatz 1 Nummer 2
- § 332 VAG, Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
- § 332 VAG, Absatz 5
- § 303 VAG, Absatz 2
