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FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung

Wie sieht die Organhaftung des Geschäfts­füh­rers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegenüber der Gesellschaft aus?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Geschäfts­füh­rer haben in den Ange­le­gen­hei­ten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts­man­nes anzuwenden (§ 43 Absatz 1 GmbHG). Geschäfts­füh­rer, welche ihre Oblie­gen­hei­ten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden (Absatz 2).

Eine Ersatzpflicht nennt das Gesetz ausdrücklich für Zahlungen, die den Bestimmungen des § 30 zuwider aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erfor­der­li­chen Vermögen gemacht werden, und für den Erwerb eigener Geschäfts­an­teile entgegen § 33 (Absatz 3). Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, wird die Verpflichtung nicht dadurch aufgehoben, dass die Geschäfts­füh­rer in Befolgung eines Beschlusses der Gesell­schaf­ter gehandelt haben.

Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren (Absatz 4).

Belege