FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung
Wie sieht die Organhaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegenüber der Gesellschaft aus?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Absatz 1 GmbHG). Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden (Absatz 2).
Eine Ersatzpflicht nennt das Gesetz ausdrücklich für Zahlungen, die den Bestimmungen des § 30 zuwider aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen gemacht werden, und für den Erwerb eigener Geschäftsanteile entgegen § 33 (Absatz 3). Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, wird die Verpflichtung nicht dadurch aufgehoben, dass die Geschäftsführer in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren (Absatz 4).
