FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung
Was macht die Aufsicht mit bestandskräftigen Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen öffentlich?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Gegen Geschäftsleiter kennt das Gesetz die Verwarnung, das Verlangen nach Abberufung und die Untersagung der Tätigkeit (§ 36 Absatz 2 KWG). Für Banken schreibt § 60b Absatz 1 KWG vor: Die Bundesanstalt hat, sofern die Bekanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt, jede wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt zu machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitzuteilen. Sie sollen nach Absatz 5 mindestens für fünf Jahre veröffentlicht bleiben; ausgenommen sind Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4e.
Auf anonymer Basis hat die Bundesanstalt bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre (Absatz 4). Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.
Für Versicherer nennt § 319 Absatz 1 VAG ausdrücklich Maßnahmen, die gegen ein Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines Unternehmens verhängt wurden. Dort steht in Absatz 1 „soll“, nicht „hat“. Für Verstöße gegen Vorschriften, die die Richtlinie (EU) 2016/97 umsetzen, schreibt Absatz 1a dagegen „hat“ vor. Auch hier soll die Bekanntmachung mindestens fünf Jahre veröffentlicht bleiben (Absatz 3).
Belege
- § 36 KWG, Überschrift im Gesetz
- § 60b KWG, Überschrift im Gesetz
- § 319 VAG, Überschrift im Gesetz
- § 36 KWG, Absatz 2
- § 36 KWG, Absatz 2 (Abberufung)
- § 60b KWG, Absatz 1 (Pflicht der Bundesanstalt)
- § 60b KWG, Absatz 1
- § 60b KWG, Absatz 4
- § 60b KWG, Absatz 5
- § 60b KWG, Absatz 5 (Löschung)
- § 319 VAG, Absatz 1
- § 319 VAG, Absatz 3
- § 319 VAG, Absatz 1a
