Zum Inhalt springen
Kostenloses ErstgesprächErstgespräch

FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung

Was macht die Aufsicht mit bestands­kräf­ti­gen Maßnahmen und Buß­geld­ent­schei­dun­gen öffentlich?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Gegen Geschäfts­lei­ter kennt das Gesetz die Verwarnung, das Verlangen nach Abberufung und die Untersagung der Tätigkeit (§ 36 Absatz 2 KWG). Für Banken schreibt § 60b Absatz 1 KWG vor: Die Bundesanstalt hat, sofern die Bekannt­ma­chung nicht bereits nach § 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt, jede wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz verhängte und bestands­kräf­tig gewordene Maßnahme und jede unanfechtbar gewordene Buß­geld­ent­schei­dung unverzüglich auf ihren Inter­net­sei­ten öffentlich bekannt zu machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitzuteilen. Sie sollen nach Absatz 5 mindestens für fünf Jahre ver­öf­fent­licht bleiben; ausgenommen sind Buß­geld­ent­schei­dun­gen nach § 56 Absatz 4e.

Auf anonymer Basis hat die Bundesanstalt bekannt zu machen, wenn eine Bekannt­ma­chung das Per­sön­lich­keits­recht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekannt­ma­chung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten aus sonstigen Gründen unver­hält­nis­mä­ßig wäre (Absatz 4). Per­so­nen­be­zo­gene Daten sind zu löschen, sobald ihre Bekannt­ma­chung nicht mehr erforderlich ist.

Für Versicherer nennt § 319 Absatz 1 VAG ausdrücklich Maßnahmen, die gegen ein Unternehmen oder gegen einen Geschäfts­lei­ter eines Unternehmens verhängt wurden. Dort steht in Absatz 1 „soll“, nicht „hat“. Für Verstöße gegen Vorschriften, die die Richtlinie (EU) 2016/97 umsetzen, schreibt Absatz 1a dagegen „hat“ vor. Auch hier soll die Bekannt­ma­chung mindestens fünf Jahre ver­öf­fent­licht bleiben (Absatz 3).

Belege