Zum Inhalt springen
Kostenloses ErstgesprächErstgespräch

FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung

Genügt es, wenn einzelne Geschäfts­lei­ter die Hauptrisiken verstehen?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Das Gesetz legt zwei Maßstäbe an. Jeder Geschäfts­lei­ter muss nach § 25c Absatz 1 KWG selbst die fachliche Eignung und die Zuver­läs­sig­keit besitzen. Dazu kommt § 25c Absatz 1a KWG: Die Geschäfts­lei­ter müssen in ihrer Gesamtheit über Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in angemessener Breite verfügen, die zum Verständnis der Tätigkeiten ein­schließ­lich der Hauptrisiken notwendig sind.

Für das Verwaltungs- oder Auf­sichts­or­gan gilt derselbe Gedanke. Es muss in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kon­troll­funk­tion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfts­lei­tung notwendig sind (§ 25d Absatz 2 KWG). Die Eignung in der Gesamtheit muss gewährleistet sein. Bei der Fortbildung nennt das Gesetz IKT-Risiken ausdrücklich, für die Geschäfts­lei­tung in § 25c Absatz 4 KWG und für das Auf­sichts­or­gan in § 25d Absatz 4 KWG.

Für Versicherer verlangt § 24 Absatz 1 VAG Eignung und Zuver­läs­sig­keit von jeder Person, die das Unternehmen tatsächlich leitet. Dazu zählen neben den Geschäfts­lei­tern alle, die für das Unternehmen wesentliche Ent­schei­dun­gen zu treffen befugt sind (§ 24 Absatz 2 VAG). Bei der Bestellung eines Auf­sichts­rats­mit­glieds gehören nach § 47 Nummer 1 VAG die Tatsachen zur Qualifikation in die Anzeige an die Auf­sichts­be­hörde. Eine Gesamt­be­trach­tung wie in § 25c Absatz 1a KWG enthält § 24 VAG nicht. Ob europäisches Recht eine solche Gesamt­be­trach­tung verlangt, ist gesondert zu klären.

Belege