FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung
Genügt es, wenn einzelne Geschäftsleiter die Hauptrisiken verstehen?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Das Gesetz legt zwei Maßstäbe an. Jeder Geschäftsleiter muss nach § 25c Absatz 1 KWG selbst die fachliche Eignung und die Zuverlässigkeit besitzen. Dazu kommt § 25c Absatz 1a KWG: Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit über Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in angemessener Breite verfügen, die zum Verständnis der Tätigkeiten einschließlich der Hauptrisiken notwendig sind.
Für das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan gilt derselbe Gedanke. Es muss in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung notwendig sind (§ 25d Absatz 2 KWG). Die Eignung in der Gesamtheit muss gewährleistet sein. Bei der Fortbildung nennt das Gesetz IKT-Risiken ausdrücklich, für die Geschäftsleitung in § 25c Absatz 4 KWG und für das Aufsichtsorgan in § 25d Absatz 4 KWG.
Für Versicherer verlangt § 24 Absatz 1 VAG Eignung und Zuverlässigkeit von jeder Person, die das Unternehmen tatsächlich leitet. Dazu zählen neben den Geschäftsleitern alle, die für das Unternehmen wesentliche Entscheidungen zu treffen befugt sind (§ 24 Absatz 2 VAG). Bei der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds gehören nach § 47 Nummer 1 VAG die Tatsachen zur Qualifikation in die Anzeige an die Aufsichtsbehörde. Eine Gesamtbetrachtung wie in § 25c Absatz 1a KWG enthält § 24 VAG nicht. Ob europäisches Recht eine solche Gesamtbetrachtung verlangt, ist gesondert zu klären.
Belege
- § 25c KWG, Überschrift im Gesetz
- § 25d KWG, Überschrift im Gesetz
- § 25c KWG, Absatz 1
- § 25c KWG, Absatz 1a
- § 25d KWG, Absatz 2
- § 25d KWG, Absatz 2 (Gesamtheit)
- § 25c KWG, Absatz 4
- § 25d KWG, Absatz 4
- § 24 VAG, Überschrift im Gesetz
- § 24 VAG, Absatz 1
- § 24 VAG, Absatz 2
- § 47 VAG, Überschrift im Gesetz
- § 47 VAG, Nummer 1
