FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung
Wann werden zu wenig Zeit oder eine zu hohe Zahl an Mandaten für einen Geschäftsleiter persönlich zum Bußgeld?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Nach § 25c Absatz 1 KWG müssen Geschäftsleiter ihren Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate sind nach Absatz 2 der Einzelfall sowie Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte zu berücksichtigen. Erfüllt eine Person diese Voraussetzungen nicht, muss das Haus unverzüglich dafür sorgen, dass sie nicht bestellt wird, dass ihre Abberufung erfolgt oder dass Maßnahmen ergriffen werden (§ 25c Absatz 1b KWG).
Beides kann auch den Geschäftsleiter selbst treffen. Nach § 56 Absatz 4h KWG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig als Geschäftsleiter der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet (Nummer 5) oder eine zu hohe Anzahl an Leitungs- oder Aufsichtsmandaten innehat (Nummer 6). Die Geldbuße kann nach § 56 Absatz 6 Nummer 1 KWG bis zu fünf Millionen Euro betragen. Über die in Absatz 6 genannten Beträge hinaus kann nach § 56 Absatz 6d KWG eine Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden. Dieser Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste.
Für Versicherer nennt § 24 Absatz 3 VAG eine feste Zahl: Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder weiteren im Gesetz genannten Unternehmen als Geschäftsleiter tätig ist. Bei Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe kann die Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen. Für Mitglieder des Aufsichtsorgans liegt die Grenze bei fünf Kontrollmandaten (§ 24 Absatz 4 VAG). Erfüllt eine Person die Voraussetzungen des § 24 nicht, kann die Aufsichtsbehörde nach § 303 Absatz 2 VAG ihre Abberufung verlangen.
Belege
- § 25c KWG, Überschrift im Gesetz
- § 56 KWG, Überschrift im Gesetz
- § 25c KWG, Absatz 1
- § 25c KWG, Absatz 2
- § 25c KWG, Absatz 1b
- § 25c KWG, Absatz 1b (Nummern 2 und 3)
- § 56 KWG, Absatz 4h
- § 56 KWG, Absatz 4h Nummer 5 und 6
- § 56 KWG, Absatz 6 Nummer 1
- § 56 KWG, Absatz 6d
- § 24 VAG, Überschrift im Gesetz
- § 24 VAG, Absatz 3 (Geschäftsleiter)
- § 24 VAG, Absatz 3 (Gruppe)
- § 24 VAG, Absatz 4 (Kontrollmandate)
- § 303 VAG, Überschrift im Gesetz
- § 303 VAG, Absatz 2 Nummer 1
