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FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung

Wann werden zu wenig Zeit oder eine zu hohe Zahl an Mandaten für einen Geschäfts­lei­ter persönlich zum Bußgeld?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Nach § 25c Absatz 1 KWG müssen Geschäfts­lei­ter ihren Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Bei der Zahl der Leitungs- oder Auf­sichts­man­date sind nach Absatz 2 der Einzelfall sowie Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte zu berück­sich­ti­gen. Erfüllt eine Person diese Vor­aus­set­zun­gen nicht, muss das Haus unverzüglich dafür sorgen, dass sie nicht bestellt wird, dass ihre Abberufung erfolgt oder dass Maßnahmen ergriffen werden (§ 25c Absatz 1b KWG).

Beides kann auch den Geschäfts­lei­ter selbst treffen. Nach § 56 Absatz 4h KWG handelt ord­nungs­wid­rig, wer vorsätzlich oder leichtfertig als Geschäfts­lei­ter der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet (Nummer 5) oder eine zu hohe Anzahl an Leitungs- oder Auf­sichts­man­da­ten innehat (Nummer 6). Die Geldbuße kann nach § 56 Absatz 6 Nummer 1 KWG bis zu fünf Millionen Euro betragen. Über die in Absatz 6 genannten Beträge hinaus kann nach § 56 Absatz 6d KWG eine Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt­schaft­li­chen Vorteils verhängt werden. Dieser Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste.

Für Versicherer nennt § 24 Absatz 3 VAG eine feste Zahl: Zum Geschäfts­lei­ter kann nicht bestellt werden, wer bereits bei zwei Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, Pensionsfonds oder weiteren im Gesetz genannten Unternehmen als Geschäfts­lei­ter tätig ist. Bei Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unter­neh­mens­gruppe kann die Auf­sichts­be­hörde mehr Mandate zulassen. Für Mitglieder des Auf­sichts­or­gans liegt die Grenze bei fünf Kon­troll­man­da­ten (§ 24 Absatz 4 VAG). Erfüllt eine Person die Vor­aus­set­zun­gen des § 24 nicht, kann die Auf­sichts­be­hörde nach § 303 Absatz 2 VAG ihre Abberufung verlangen.

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