FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung
Muss die Aufsicht der Bestellung eines Vorstands zustimmen?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Für Banken regelt § 24 Absatz 1 Nummer 1 KWG eine Anzeige der Absicht. Von einer Zustimmung spricht die Vorschrift nicht. Das Haus hat unverzüglich die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters anzuzeigen, unter Angabe der Tatsachen, die für die Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung und die zeitliche Verfügbarkeit wesentlich sind. Bei einem Geschäftsleiter eines großen Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 1c muss die Anzeige spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion erfolgen.
Die Aufsicht kann anordnen, dass die Person nicht bestellt wird (§ 25c Absatz 1c KWG), wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wenn bei der Anzeige wesentliche Informationen fehlen.
Auch für Versicherer sieht § 47 Nummer 1 VAG die unverzügliche Anzeige der vorgesehenen Bestellung eines Geschäftsleiters vor, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung seiner Qualifikation nach § 24 Absatz 1 wesentlich sind.
