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FAQ · Fit and Proper und persönliche Haftung

Muss die Aufsicht der Bestellung eines Vorstands zustimmen?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Für Banken regelt § 24 Absatz 1 Nummer 1 KWG eine Anzeige der Absicht. Von einer Zustimmung spricht die Vorschrift nicht. Das Haus hat unverzüglich die Absicht der Bestellung eines Geschäfts­lei­ters anzuzeigen, unter Angabe der Tatsachen, die für die Zuver­läs­sig­keit, die fachliche Eignung und die zeitliche Verfügbarkeit wesentlich sind. Bei einem Geschäfts­lei­ter eines großen Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 1c muss die Anzeige spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion erfolgen.

Die Aufsicht kann anordnen, dass die Person nicht bestellt wird (§ 25c Absatz 1c KWG), wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt, oder wenn bei der Anzeige wesentliche Informationen fehlen.

Auch für Versicherer sieht § 47 Nummer 1 VAG die unverzügliche Anzeige der vorgesehenen Bestellung eines Geschäfts­lei­ters vor, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung seiner Qualifikation nach § 24 Absatz 1 wesentlich sind.

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