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Aufsicht und Haftung

Was Vorständen persönlich droht

Die Aufsicht ahndet Verstöße von Häusern und von einzelnen Personen. Die Aussagen stützen sich auf den Gesetzestext und auf Ver­öf­fent­li­chun­gen der Aufsicht. Die Fundstelle steht jeweils dabei.

Was die Aufsicht zuletzt verhängt hat

BaFin: Son­der­be­auf­trag­ter

GVO Gegen­sei­tig­keit Versicherung Oldenburg VVaG

Son­der­be­auf­trag­ter

Laut BaFin
Damit stellt die Aufsicht sicher, dass die Geschäfts­lei­tung des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens mit der erfor­der­li­chen Anzahl an Mitgliedern besetzt ist.
Wirksamkeit
Der zugrunde liegende Bescheid ist bestands­kräf­tig.
Auf­sichts­be­reich
Ver­si­che­rungs­auf­sicht (VAG)

Quelle: BaFin Massnahmen →

BaFin: Bußgeld

Raiff­ei­sen­bank Reute-Gaisbeuren eG

12.500 € Bußgeld

Laut BaFin
Grund dafür sind fehlerhafte und unterlassene Meldungen an den Bafin-Kon­ten­ver­gleich sowie ein Verstoß gegen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten.
Wirksamkeit
Der Bescheid ist seit dem 17. August 2026 rechtskräftig.
Auf­sichts­be­reich
Kredit- und Wert­pa­pier­in­sti­tute, Geld­wä­sche­auf­sicht
Fest­stel­lun­gen der BaFin im Wortlaut

Das Kre­dit­in­sti­tut hatte seine Auf­sichts­pflicht bei Melde- und Infor­ma­ti­ons­pro­zes­sen schuldhaft verletzt. Diese Pro­zess­schwä­chen führten dazu, dass es über einen längeren Zeitraum teilweise falsche Ent­gelt­in­for­ma­tio­nen zur Verfügung stellte, unzutreffende Informationen an den Kon­ten­ver­gleich meldete und diese über einen längeren Zeitraum nicht korrigierte.

Prüfen Sie in Ihrem Haus: Ist Ihr Kontenmodell vollständig und aktuell an den Kon­ten­ver­gleich der BaFin gemeldet? Legen Sie fest, wer die Meldung führt und wie oft er sie prüft.

Quelle: BaFin Massnahmen →

BaFin: Bußgeld

Vivid Money S.A.

26.000 € Bußgeld

Laut BaFin
Grund dafür sind unterlassene Meldungen an den Bafin-Kon­ten­ver­gleich sowie Verstöße gegen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten.
Wirksamkeit
Der Bescheid ist seit dem 26. August 2026 rechtskräftig.
Auf­sichts­be­reich
Kredit- und Wert­pa­pier­in­sti­tute, Geld­wä­sche­auf­sicht
Fest­stel­lun­gen der BaFin im Wortlaut

Das Institut mit Geschäftssitz in Luxemburg hatte es über einen längeren Zeitraum versäumt, seine an Ver­brau­che­rin­nen und Verbraucher in Deutschland angebotenen Kontenmodelle an den Bafin -Kon­ten­ver­gleich zu melden. Zudem hatte es seine Auf­sichts­pflicht bei internen Prozessen zur Ver­öf­fent­li­chung von Informationen schuldhaft verletzt. Diese Pro­zess­schwä­chen führten dazu, dass das Institut über einen längeren Zeitraum Ent­gelt­in­for­ma­tio­nen und ein Glossar auf seinem Inter­net­auf­tritt nicht vollständig zur Verfügung stellte.

Prüfen Sie in Ihrem Haus: Ist Ihr Kontenmodell vollständig und aktuell an den Kon­ten­ver­gleich der BaFin gemeldet? Legen Sie fest, wer die Meldung führt und wie oft er sie prüft.

Quelle: BaFin Massnahmen →

Alle Strafen im Register

Was das Gesetz der Aufsicht erlaubt

Bußgeld bei missachteter Anordnung

Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 KWG zuwi­der­han­delt, etwa einem Verlangen nach Abberufung, handelt ord­nungs­wid­rig (§ 56 KWG). Die Geldbuße kann bis zu fünf­hun­dert­tau­send Euro betragen. Für Versicherer gilt § 332 VAG mit demselben Höchstbetrag.

Beleg: § 36 KWG, Überschrift im Gesetz § 36 KWG, Absatz 2 (Abberufung) § 56 KWG, Überschrift im Gesetz § 56 KWG, Absatz 1 § 56 KWG, Absatz 6 Nummer 2 § 332 VAG, Überschrift im Gesetz § 332 VAG, Absatz 5

Zeit und Mandate: Bußgeld gegen den Geschäfts­lei­ter

Geschäfts­lei­ter müssen ihren Aufgaben ausreichend Zeit widmen (§ 25c KWG). Erfüllt jemand diese Voraussetzung nicht, muss das Haus unverzüglich dafür sorgen, dass die Person nicht bestellt wird, dass ihre Abberufung erfolgt oder dass Maßnahmen ergriffen werden. Zeit und Mandate betreffen auch den Geschäfts­lei­ter selbst: Ord­nungs­wid­rig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig als Geschäfts­lei­ter seinen Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet oder eine zu hohe Anzahl an Leitungs- oder Auf­sichts­man­da­ten innehat (§ 56 KWG). Die Geldbuße kann bis zu fünf Millionen Euro betragen. Das trifft die Person.

Beleg: § 25c KWG, Überschrift im Gesetz § 56 KWG, Überschrift im Gesetz § 25c KWG, Absatz 1 § 25c KWG, Absatz 1b § 25c KWG, Absatz 1b (Nummern 2 und 3) § 56 KWG, Absatz 4h § 56 KWG, Absatz 4h Nummer 5 und 6 § 56 KWG, Absatz 6 Nummer 1

Bekannt­ma­chung auf den Inter­net­sei­ten der Aufsicht

Gegen Geschäfts­lei­ter kennt das Gesetz die Verwarnung, das Verlangen nach Abberufung und die Untersagung der Tätigkeit (§ 36 KWG). Die Bundesanstalt hat jede bestands­kräf­tige Maßnahme und jede unanfechtbare Buß­geld­ent­schei­dung auf ihren Inter­net­sei­ten öffentlich bekannt zu machen (§ 60b KWG). Sie teilt dabei Art und Charakter des Verstoßes mit. Die Bekannt­ma­chung soll mindestens fünf Jahre ver­öf­fent­licht bleiben. Für Versicherer gilt § 319 VAG.

Beleg: § 36 KWG, Überschrift im Gesetz § 36 KWG, Absatz 2 (Abberufung) § 60b KWG, Überschrift im Gesetz § 60b KWG, Absatz 1 § 60b KWG, Absatz 5 § 319 VAG, Überschrift im Gesetz § 319 VAG, Absatz 1

Bußgeld der Daten­schutz­auf­sicht

Die Daten­schutz­auf­sicht kann Geldbußen verhängen. Sie reichen bis zu 20 Millionen Euro oder, bei Unternehmen, bis zu 4 Prozent des weltweiten Jah­res­um­sat­zes des vor­an­ge­gan­ge­nen Geschäfts­jah­res, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für die Höhe sehen die Leitlinien der Auf­sichts­be­hör­den ein Zumes­sungs­ver­fah­ren mit fünf Schritten vor. Es berück­sich­tigt vor allem die Art und Schwere des Verstoßes und den Umsatz des Unternehmens.

Beleg: Einheitliche Regeln für Daten­schutz­buß­gel­der in Europa, Bun­des­be­auf­tragte für den Datenschutz Einheitliche Regeln für Daten­schutz­buß­gel­der in Europa, Bun­des­be­auf­tragte für den Datenschutz

Neue Geschäfts­lei­ter: Anzeige und Eignung

Die Absicht, einen Geschäfts­lei­ter zu bestellen, ist der Aufsicht unverzüglich anzuzeigen (§ 24 KWG). Die fachliche Eignung, die Zuver­läs­sig­keit und die zeitliche Verfügbarkeit sind mit Tatsachen darzulegen. Bei einem Geschäfts­lei­ter eines großen Unternehmens muss die Anzeige spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion erfolgen und fehlen bei der Anzeige wesentliche Informationen zur Beurteilung der Eignung, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Person nicht bestellt wird (§ 25c KWG). Für Versicherer gilt § 47 VAG.

Beleg: § 24 KWG, Überschrift im Gesetz § 24 KWG, Absatz 1 Nummer 1 (Tatsachen) § 24 KWG, Absatz 1 Nummer 1 (30 Arbeitstage) § 47 VAG, Überschrift im Gesetz § 25c KWG, Überschrift im Gesetz § 25c KWG, Absatz 1c

Auslagerung: Die Letzt­ver­ant­wor­tung bleibt beim Haus

Die Aufsicht schreibt in einer Meldung zu einem Bußgeld: „Die Letzt­ver­ant­wor­tung verbleibt in jedem Fall bei den Kre­dit­in­sti­tu­ten bzw. Ver­pflich­te­ten.“ Das Haus hatte die Funktion des Geld­wä­sche­be­auf­trag­ten auf einen externen Dienstleister ausgelagert.

Beleg: Bußgelder wegen Mängeln in der Geld­wä­sche­prä­ven­tion, Letzt­ver­ant­wor­tung, Meldung der BaFin Bußgelder wegen Mängeln in der Geld­wä­sche­prä­ven­tion, Auslagerung, Meldung der BaFin

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