Abberufung und Tätigkeitsverbot
Die Aufsicht kann die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen und ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagen (§ 36 KWG). Für Versicherer gilt § 303 VAG. Das Verlangen richtet sich gegen Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder Schlüsselaufgaben verantworten. Es trifft die Person.
Beleg: § 36 KWG, Überschrift im Gesetz § 36 KWG, Absatz 1 § 303 VAG, Überschrift im Gesetz § 303 VAG, Absatz 2 Nummer 1
Verwarnung trifft die Person
Das Gesetz kennt die Verwarnung eines Geschäftsleiters (§ 36 KWG). Ihr Gegenstand ist die Feststellung des Sachverhalts und des Verstoßes. Setzt der Geschäftsleiter das Verhalten trotz Verwarnung vorsätzlich oder leichtfertig fort, kann die Aufsicht seine Abberufung verlangen.
Beleg: § 36 KWG, Überschrift im Gesetz § 36 KWG, Absatz 2 § 36 KWG, Absatz 2 (Gegenstand der Verwarnung) § 36 KWG, Absatz 2 (Fortsetzung trotz Verwarnung)
Bußgeld bei missachteter Anordnung
Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 KWG zuwiderhandelt, etwa einem Verlangen nach Abberufung, handelt ordnungswidrig (§ 56 KWG). Die Geldbuße kann bis zu fünfhunderttausend Euro betragen. Für Versicherer gilt § 332 VAG mit demselben Höchstbetrag.
Beleg: § 36 KWG, Überschrift im Gesetz § 36 KWG, Absatz 2 (Abberufung) § 56 KWG, Überschrift im Gesetz § 56 KWG, Absatz 1 § 56 KWG, Absatz 6 Nummer 2 § 332 VAG, Überschrift im Gesetz § 332 VAG, Absatz 5
Zeit und Mandate: Bußgeld gegen den Geschäftsleiter
Geschäftsleiter müssen ihren Aufgaben ausreichend Zeit widmen (§ 25c KWG). Erfüllt jemand diese Voraussetzung nicht, muss das Haus unverzüglich dafür sorgen, dass die Person nicht bestellt wird, dass ihre Abberufung erfolgt oder dass Maßnahmen ergriffen werden. Zeit und Mandate betreffen auch den Geschäftsleiter selbst: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig als Geschäftsleiter seinen Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet oder eine zu hohe Anzahl an Leitungs- oder Aufsichtsmandaten innehat (§ 56 KWG). Die Geldbuße kann bis zu fünf Millionen Euro betragen. Das trifft die Person.
Beleg: § 25c KWG, Überschrift im Gesetz § 56 KWG, Überschrift im Gesetz § 25c KWG, Absatz 1 § 25c KWG, Absatz 1b § 25c KWG, Absatz 1b (Nummern 2 und 3) § 56 KWG, Absatz 4h § 56 KWG, Absatz 4h Nummer 5 und 6 § 56 KWG, Absatz 6 Nummer 1
Bekanntmachung auf den Internetseiten der Aufsicht
Gegen Geschäftsleiter kennt das Gesetz die Verwarnung, das Verlangen nach Abberufung und die Untersagung der Tätigkeit (§ 36 KWG). Die Bundesanstalt hat jede bestandskräftige Maßnahme und jede unanfechtbare Bußgeldentscheidung auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt zu machen (§ 60b KWG). Sie teilt dabei Art und Charakter des Verstoßes mit. Die Bekanntmachung soll mindestens fünf Jahre veröffentlicht bleiben. Für Versicherer gilt § 319 VAG.
Beleg: § 36 KWG, Überschrift im Gesetz § 36 KWG, Absatz 2 (Abberufung) § 60b KWG, Überschrift im Gesetz § 60b KWG, Absatz 1 § 60b KWG, Absatz 5 § 319 VAG, Überschrift im Gesetz § 319 VAG, Absatz 1
Bußgeld der Datenschutzaufsicht
Die Datenschutzaufsicht kann Geldbußen verhängen. Sie reichen bis zu 20 Millionen Euro oder, bei Unternehmen, bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für die Höhe sehen die Leitlinien der Aufsichtsbehörden ein Zumessungsverfahren mit fünf Schritten vor. Es berücksichtigt vor allem die Art und Schwere des Verstoßes und den Umsatz des Unternehmens.
Beleg: Einheitliche Regeln für Datenschutzbußgelder in Europa, Bundesbeauftragte für den Datenschutz Einheitliche Regeln für Datenschutzbußgelder in Europa, Bundesbeauftragte für den Datenschutz
Neue Geschäftsleiter: Anzeige und Eignung
Die Absicht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, ist der Aufsicht unverzüglich anzuzeigen (§ 24 KWG). Die fachliche Eignung, die Zuverlässigkeit und die zeitliche Verfügbarkeit sind mit Tatsachen darzulegen. Bei einem Geschäftsleiter eines großen Unternehmens muss die Anzeige spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion erfolgen und fehlen bei der Anzeige wesentliche Informationen zur Beurteilung der Eignung, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Person nicht bestellt wird (§ 25c KWG). Für Versicherer gilt § 47 VAG.
Beleg: § 24 KWG, Überschrift im Gesetz § 24 KWG, Absatz 1 Nummer 1 (Tatsachen) § 24 KWG, Absatz 1 Nummer 1 (30 Arbeitstage) § 47 VAG, Überschrift im Gesetz § 25c KWG, Überschrift im Gesetz § 25c KWG, Absatz 1c
Auslagerung: Die Letztverantwortung bleibt beim Haus
Die Aufsicht schreibt in einer Meldung zu einem Bußgeld: „Die Letztverantwortung verbleibt in jedem Fall bei den Kreditinstituten bzw. Verpflichteten.“ Das Haus hatte die Funktion des Geldwäschebeauftragten auf einen externen Dienstleister ausgelagert.
Beleg: Bußgelder wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention, Letztverantwortung, Meldung der BaFin Bußgelder wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention, Auslagerung, Meldung der BaFin