Aus einem Datenmodell, das Vertrag, Leistung, Anbieter und Funktion als getrennte Objekte verknüpft, lassen sich beide Register ableiten. Für nach dem KWG und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) beaufsichtigte Häuser ist das Auslagerungsregister eine bestehende Pflicht. Bei ihm liegt der Fokus auf allen Auslagerungen, unabhängig davon, ob es sich um IT-Auslagerungen handelt. Das Informationsregister ist auf IKT-Dienstleistungen beschränkt und umfasst dort alle Drittparteibeziehungen. Nach der Aufsicht können die Daten teilweise übereinstimmen, sind aber nicht deckungsgleich.
Bei Versicherern knüpft § 32 VAG an die Ausgliederung an: Das Unternehmen bleibt für alle aufsichtsrechtlichen Vorschriften verantwortlich und muss die ausgegliederten Funktionen und Versicherungstätigkeiten in sein Risikomanagement einbeziehen. Die Aufsicht rechnet damit, dass sich Meldungen nach DORA oft mit den Anzeigen von Auslagerungen nach dem KWG und von Ausgliederungen nach dem VAG überschneiden. Über feste Kennungen bleibt derselbe Vertrag in allen Sichten auffindbar; gleiche Namen leisten das nicht.
In der Praxis
Vertrag, Leistung, Anbieter und Funktion stehen als getrennte Objekte im Modell und sind über Kennungen verknüpft.
- Zweck und Felder beider Register liegen nebeneinander und jede Abweichung hat eine Begründung.
- Die Beziehungen zwischen Vertrag, Leistung und Funktion sind geprüft.
- Widersprüche sind an der Quelle korrigiert.
Nachweis: Ein Abgleichbericht führt jede Ausnahme nachvollziehbar auf.
- BaFin, Unterschied zwischen DORA-Informationsregister und Auslagerungsregister, Pflicht der Banken
- BaFin, Unterschied zwischen DORA-Informationsregister und Auslagerungsregister, Fokus
- BaFin, Unterschied zwischen DORA-Informationsregister und Auslagerungsregister, Datenabgleich
- § 32 VAG, Überschrift der Norm, Gesetze im Internet
- § 32 Absatz 1 VAG, Gesetze im Internet
- § 32 Absatz 4 VAG, Gesetze im Internet
- BaFin, Informationsregister und Anzeigepflichten, Überschneidung der Meldungen
