FAQ · Register, Daten und Steuerungswerkzeuge
Wie bildet man eine Vertragsänderung ab, die zwei Konzerngesellschaften unterschiedlich betrifft?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Eine Vertragsänderung erhält im Informationsregister eine Versionsnummer und zwei Sichten: gleicher Datenstand, gleiche Version, je Gesellschaft eine eigene Auswirkung. Der alte Stand bleibt eingefroren.
Art. 28 Abs. 3 DORA verlangt das Informationsregister auf Unternehmensebene sowie auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene, dazu eine Dokumentation, die Vereinbarungen für kritische oder wichtige Funktionen von den übrigen unterscheidet. Stützt die Änderung bei einer Gesellschaft eine kritische oder wichtige Funktion und bei der anderen nicht, weicht die Einstufung je Sicht ab, und die Aufsicht ist über geplante Vereinbarungen für kritische oder wichtige Funktionen zeitnah zu unterrichten.
Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank scheitert die Abbildung, wenn die Änderung als zweiter Vertrag angelegt wird. Markus Junge empfiehlt, den Vertrag einmal zu führen und die Auswirkung als eigene Zeile je Gesellschaft anzuhängen.
In der Praxis
Der Leiter Regulatorik legt je Änderung einen Änderungsvermerk mit Versionsnummer an und erfasst darin je Gesellschaft die Auswirkung auf Leistung, Einstufung und Unterauftragnehmer.
- Beide Gesellschaftssichten zeigen dieselbe Versionsnummer und denselben Datenstand.
- Der Vorgängerstand ist je Gesellschaft unverändert abrufbar.
- Weicht die Einstufung als kritisch oder wichtig zwischen den Gesellschaften ab, steht die Aufsichtsunterrichtung als eigene Aufgabe dieser Gesellschaft im Vermerk.
Nachweis: Als Nachweis dient der Änderungsvermerk mit Version, Datum und Auswirkung je Gesellschaft.
