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Zen­tral­ver­wah­rer aus Drittländern: ESMA stellt Zugang klar

Die Europäische Wertpapier- und Markt­auf­sichts­be­hörde ESMA hat am 7. Oktober 2026 erklärt, dass EU-Markt­teil­neh­mern der Zugang zu Zen­tral­ver­wah­rern aus Drittländern über den 17. Januar 2027 hinaus nicht verwehrt werden soll. Das gilt laut ESMA, bis die EU die Rechts­vor­schrif­ten zur Verlängerung der Über­gangs­re­ge­lung abgeschlossen hat. Die Über­gangs­re­ge­lung erlaubt bestimmten Zen­tral­ver­wah­rern (englisch Central Securities Depositories, CSDs) aus Drittländern, Notar- und zentrale Ver­wahr­dienste für Finanz­in­stru­mente zu erbringen, die nach dem Recht eines EU-Mit­glied­staats begründet wurden. Sie endet am 17. Januar 2027. Das Markt­in­te­gra­ti­ons- und Auf­sichts­pa­ket (MISP) sieht eine Verlängerung vor und wird derzeit verhandelt. Nach Kenntnis der ESMA unterstützen der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament die Verlängerung. Anlass der Erklärung waren Bedenken von Markt­teil­neh­mern, vor allem von Emittenten, über die Unsicherheit beim weiteren Zugang zu Drittland-Zen­tral­ver­wah­rern und die daraus möglichen operativen Probleme. Einordnung von Qvestcon für Banken mit Verwahr- und Abwick­lungs­ket­ten: Zuerst festhalten, welche Positionen über Drittland-Zen­tral­ver­wah­rer laufen. Danach den Stand des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens beobachten und die ESMA-Erklärung als Grundlage dokumentieren, um bei einer Änderung des Ver­fah­rens­stands hand­lungs­fä­hig zu bleiben. Umgesetzt ist das, wenn die betroffenen Verwahrketten erfasst sind und ein Ver­ant­wort­li­cher den Ver­fah­rens­stand regelmäßig prüft. #Banken #Versicherer #Finanz­dienst­leis­ter #Prü­fungs­pla­nung #Qvestcon #MarkusJunge

Kapitalmarkt

Zeitachse mit drei Stationen: ESMA-Erklärung am 7. Oktober 2026, Verlängerung der Übergangsregelung in Verhandlung, Ende der Übergangsregelung am 17. Januar 2027 nach geltendem Recht.

Die Europäische Wertpapier- und Markt­auf­sichts­be­hörde ESMA hat am 7. Oktober 2026 erklärt, dass EU-Markt­teil­neh­mern der Zugang zu Zen­tral­ver­wah­rern aus Drittländern über den 17. Januar 2027 hinaus nicht verwehrt werden soll. Das gilt laut ESMA, bis die EU die Rechts­vor­schrif­ten zur Verlängerung der Über­gangs­re­ge­lung abgeschlossen hat. Die Über­gangs­re­ge­lung erlaubt bestimmten Zen­tral­ver­wah­rern (englisch Central Securities Depositories, CSDs) aus Drittländern, Notar- und zentrale Ver­wahr­dienste für Finanz­in­stru­mente zu erbringen, die nach dem Recht eines EU-Mit­glied­staats begründet wurden. Sie endet am 17. Januar 2027. Das Markt­in­te­gra­ti­ons- und Auf­sichts­pa­ket (MISP) sieht eine Verlängerung vor und wird derzeit verhandelt. Nach Kenntnis der ESMA unterstützen der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament die Verlängerung. Anlass der Erklärung waren Bedenken von Markt­teil­neh­mern, vor allem von Emittenten, über die Unsicherheit beim weiteren Zugang zu Drittland-Zen­tral­ver­wah­rern und die daraus möglichen operativen Probleme. Einordnung von Qvestcon für Banken mit Verwahr- und Abwick­lungs­ket­ten: Zuerst festhalten, welche Positionen über Drittland-Zen­tral­ver­wah­rer laufen. Danach den Stand des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens beobachten und die ESMA-Erklärung als Grundlage dokumentieren, um bei einer Änderung des Ver­fah­rens­stands hand­lungs­fä­hig zu bleiben. Umgesetzt ist das, wenn die betroffenen Verwahrketten erfasst sind und ein Ver­ant­wort­li­cher den Ver­fah­rens­stand regelmäßig prüft. #Banken #Versicherer #Finanz­dienst­leis­ter #Prü­fungs­pla­nung #Qvestcon #MarkusJunge

Ori­gi­nal­quelle: ESMA →

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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