
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat am 7. Oktober 2026 erklärt, dass EU-Marktteilnehmern der Zugang zu Zentralverwahrern aus Drittländern über den 17. Januar 2027 hinaus nicht verwehrt werden soll. Das gilt laut ESMA, bis die EU die Rechtsvorschriften zur Verlängerung der Übergangsregelung abgeschlossen hat. Die Übergangsregelung erlaubt bestimmten Zentralverwahrern (englisch Central Securities Depositories, CSDs) aus Drittländern, Notar- und zentrale Verwahrdienste für Finanzinstrumente zu erbringen, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats begründet wurden. Sie endet am 17. Januar 2027. Das Marktintegrations- und Aufsichtspaket (MISP) sieht eine Verlängerung vor und wird derzeit verhandelt. Nach Kenntnis der ESMA unterstützen der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament die Verlängerung. Anlass der Erklärung waren Bedenken von Marktteilnehmern, vor allem von Emittenten, über die Unsicherheit beim weiteren Zugang zu Drittland-Zentralverwahrern und die daraus möglichen operativen Probleme. Einordnung von Qvestcon für Banken mit Verwahr- und Abwicklungsketten: Zuerst festhalten, welche Positionen über Drittland-Zentralverwahrer laufen. Danach den Stand des Gesetzgebungsverfahrens beobachten und die ESMA-Erklärung als Grundlage dokumentieren, um bei einer Änderung des Verfahrensstands handlungsfähig zu bleiben. Umgesetzt ist das, wenn die betroffenen Verwahrketten erfasst sind und ein Verantwortlicher den Verfahrensstand regelmäßig prüft. #Banken #Versicherer #Finanzdienstleister #Prüfungsplanung #Qvestcon #MarkusJunge
