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Abwick­lungs­be­hörde SRB: Drei­jah­res­zy­klus für Banken ab 2027

Das Einheitliche Abwick­lungs­gre­mium (Single Resolution Board, SRB) hat am 7. Oktober 2026 seine Liste der Kon­sul­ta­tio­nen und Anforderungen an die Bankenbranche für 2027 ver­öf­fent­licht. Die wichtigste Änderung: Für bank­spe­zi­fi­sche Unterlagen gilt ab 2027 ein dreijähriger Ein­rei­chungs­zy­klus statt jährlicher Anforderungen. Voraussetzung ist, dass keine wesentlichen Bedenken zur Abwick­lungs­fä­hig­keit bestehen. Das vier­tel­jähr­li­che Bestä­ti­gungs­for­mu­lar zur MREL-Eignung gemeldeter Ver­bind­lich­kei­ten (MREL: Min­dest­an­for­de­rung an Eigenmittel und berück­sich­ti­gungs­fä­hige Ver­bind­lich­kei­ten) entfällt mit sofortiger Wirkung. Was Banken jetzt tun sollten: 1. Die Liste mit dem eigenen Prio­ri­täts­schrei­ben des SRB abgleichen. Nach Angabe des SRB hat jede Bank bereits eine auf ihre Situation zuge­schnit­tene Aufstellung erhalten. 2. Für jede bank­spe­zi­fi­sche Unterlage den Platz im Drei­jah­res­zy­klus in die Prü­fungs­pla­nung eintragen. 3. Bestehende Unterlagen auf Aktualität und Zweck­mä­ßig­keit prüfen. Sind sie aktuell, kann laut SRB zum Fäl­lig­keits­ter­min eine Bestätigung statt einer erneuten Einreichung genügen. 4. Das vier­tel­jähr­li­che MREL-Bestä­ti­gungs­for­mu­lar aus dem Berichts­ka­len­der nehmen. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank lohnt sich ein einheitlicher Fristenplan, der Anforderungen der Abwick­lungs­be­hörde und der laufenden Aufsicht gemeinsam abbildet. Als Umset­zungs­stand bietet sich an: Für jede Unterlage sind ein Ver­ant­wort­li­cher, ein Fäl­lig­keits­jahr und ein Aktua­li­täts­nach­weis hinterlegt. Der SRB geht mittelfristig, unter der Annahme stabiler Rechtslage und bei durchgehend zufrie­den­stel­len­der Abwick­lungs­fä­hig­keit, von bis zu einem Drittel weniger jährlichen Anforderungen für diese Unterlagen aus. Die Anforderungen im Einzelfall richten sich nach den Abwick­lungs­fä­hig­keits­be­wer­tun­gen, Test­ergeb­nis­sen und Vor-Ort-Prüfungen.

Banken

Vorgehensmodell in vier Phasen: Anforderungen abgleichen, Fälligkeitsjahr zuordnen, Aktualität bestätigen, Berichtskalender bereinigen. Grundlage ist der Dreijahreszyklus für bankspezifische Unterlagen ab 2027.

Das Einheitliche Abwick­lungs­gre­mium (Single Resolution Board, SRB) hat am 7. Oktober 2026 seine Liste der Kon­sul­ta­tio­nen und Anforderungen an die Bankenbranche für 2027 ver­öf­fent­licht. Die wichtigste Änderung: Für bank­spe­zi­fi­sche Unterlagen gilt ab 2027 ein dreijähriger Ein­rei­chungs­zy­klus statt jährlicher Anforderungen. Voraussetzung ist, dass keine wesentlichen Bedenken zur Abwick­lungs­fä­hig­keit bestehen. Das vier­tel­jähr­li­che Bestä­ti­gungs­for­mu­lar zur MREL-Eignung gemeldeter Ver­bind­lich­kei­ten (MREL: Min­dest­an­for­de­rung an Eigenmittel und berück­sich­ti­gungs­fä­hige Ver­bind­lich­kei­ten) entfällt mit sofortiger Wirkung. Was Banken jetzt tun sollten: 1. Die Liste mit dem eigenen Prio­ri­täts­schrei­ben des SRB abgleichen. Nach Angabe des SRB hat jede Bank bereits eine auf ihre Situation zuge­schnit­tene Aufstellung erhalten. 2. Für jede bank­spe­zi­fi­sche Unterlage den Platz im Drei­jah­res­zy­klus in die Prü­fungs­pla­nung eintragen. 3. Bestehende Unterlagen auf Aktualität und Zweck­mä­ßig­keit prüfen. Sind sie aktuell, kann laut SRB zum Fäl­lig­keits­ter­min eine Bestätigung statt einer erneuten Einreichung genügen. 4. Das vier­tel­jähr­li­che MREL-Bestä­ti­gungs­for­mu­lar aus dem Berichts­ka­len­der nehmen. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank lohnt sich ein einheitlicher Fristenplan, der Anforderungen der Abwick­lungs­be­hörde und der laufenden Aufsicht gemeinsam abbildet. Als Umset­zungs­stand bietet sich an: Für jede Unterlage sind ein Ver­ant­wort­li­cher, ein Fäl­lig­keits­jahr und ein Aktua­li­täts­nach­weis hinterlegt. Der SRB geht mittelfristig, unter der Annahme stabiler Rechtslage und bei durchgehend zufrie­den­stel­len­der Abwick­lungs­fä­hig­keit, von bis zu einem Drittel weniger jährlichen Anforderungen für diese Unterlagen aus. Die Anforderungen im Einzelfall richten sich nach den Abwick­lungs­fä­hig­keits­be­wer­tun­gen, Test­ergeb­nis­sen und Vor-Ort-Prüfungen.

Ori­gi­nal­quelle: EZB-Ban­ken­auf­sicht →

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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