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BaFin setzt der Deutschen Bank neue Fristen

Die BaFin hat am 15. September 2026 gegenüber der Deutsche Bank AG neue Fristen für die Beseitigung von Mängeln bei Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­te­men angeordnet. Die Systeme überwachen Transaktionen, um Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung zu verhindern. Die BaFin ver­öf­fent­lichte die Maßnahme am 9. Oktober 2026. Grundlage ist laut BaFin § 51 Absatz 2 Satz 1 des Geld­wä­sche­ge­set­zes in Verbindung mit § 25h Absatz 5 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes. Der Bescheid ist seit dem 6. Oktober 2026 rechtskräftig. Er aktualisiert frühere Anordnungen vom April 2021 und November 2023, weil die Neu­aus­rich­tung der Trans­ak­ti­ons­über­wa­chung laut BaFin wegen geänderter technischer Anforderungen zum Teil neue Fristen erforderte. Nach der BaFin-Meldung sind Kre­dit­in­sti­tute verpflichtet, Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­teme zu betreiben, um verdächtige Geschäfts­be­zie­hun­gen und Transaktionen im Zah­lungs­ver­kehr zu erkennen, und relevante Transaktionen an die Zentralstelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen (FIU) zu melden. Einordnung von Qvestcon: Compliance und COO können Mängelstand, Fristen und Ver­ant­wort­li­che für ihr Trans­ak­ti­ons­mo­ni­to­ring dokumentieren und in der Prü­fungs­pla­nung nachhalten.

Aufsicht

Zeitachse mit drei Schritten: Im April 2021 ordnet die BaFin die Beseitigung von Mängeln im Transaktionsmonitoring an. Im November 2023 folgt eine weitere Anordnung. Am 15.09.2026 setzt die BaFin neue Fristen, der Bescheid ist seit dem 06.10.2026 rechtskräftig.

Die BaFin hat am 15. September 2026 gegenüber der Deutsche Bank AG neue Fristen für die Beseitigung von Mängeln bei Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­te­men angeordnet. Die Systeme überwachen Transaktionen, um Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung zu verhindern. Die BaFin ver­öf­fent­lichte die Maßnahme am 9. Oktober 2026. Grundlage ist laut BaFin § 51 Absatz 2 Satz 1 des Geld­wä­sche­ge­set­zes in Verbindung mit § 25h Absatz 5 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes. Der Bescheid ist seit dem 6. Oktober 2026 rechtskräftig. Er aktualisiert frühere Anordnungen vom April 2021 und November 2023, weil die Neu­aus­rich­tung der Trans­ak­ti­ons­über­wa­chung laut BaFin wegen geänderter technischer Anforderungen zum Teil neue Fristen erforderte. Nach der BaFin-Meldung sind Kre­dit­in­sti­tute verpflichtet, Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­teme zu betreiben, um verdächtige Geschäfts­be­zie­hun­gen und Transaktionen im Zah­lungs­ver­kehr zu erkennen, und relevante Transaktionen an die Zentralstelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen (FIU) zu melden. Einordnung von Qvestcon: Compliance und COO können Mängelstand, Fristen und Ver­ant­wort­li­che für ihr Trans­ak­ti­ons­mo­ni­to­ring dokumentieren und in der Prü­fungs­pla­nung nachhalten.

Ori­gi­nal­quelle: BaFin →

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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