Die BaFin hat am 6. Oktober 2026 das Rundschreiben 14/2026 (BA) veröffentlicht. Sie übernimmt darin die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu Anbietern von Nebendienstleistungen in ihre Verwaltungspraxis. Die Leitlinien betreffen die Kriterien für die Ermittlung der Tätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 der Kapitaladäquanzverordnung (CRR). Drei Kriterien können für die Einstufung einer Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Banktätigkeit relevant sein. Die BaFin übernimmt die Leitlinien mit einem Auslegungsvorbehalt: Beim Kriterium „Abhängigkeit von der Banktätigkeit“ und dem Unterfall „Abhängigkeit von Finanzmitteln“ weicht sie nach ihren Angaben vom weiter gefassten Verständnis der EBA ab. Einordnung von Qvestcon: Institute können bei der Einstufung von Konzerngesellschaften mit Nebentätigkeiten zusätzlich zum EBA-Wortlaut die Auslegung der BaFin heranziehen und das Ergebnis in den Unterlagen der Aufsichtsrechts-Compliance dokumentieren.
Qvestcon News
BaFin übernimmt EBA-Leitlinien zu Anbietern von Nebendienstleistungen mit Auslegungsvorbehalt
Die BaFin hat am 6. Oktober 2026 das Rundschreiben 14/2026 (BA) veröffentlicht. Sie übernimmt darin die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu Anbietern von Nebendienstleistungen in ihre Verwaltungspraxis. Die Leitlinien betreffen die Kriterien für die Ermittlung der Tätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 der Kapitaladäquanzverordnung (CRR). Drei Kriterien können für die Einstufung einer Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Banktätigkeit relevant sein. Die BaFin übernimmt die Leitlinien mit einem Auslegungsvorbehalt: Beim Kriterium „Abhängigkeit von der Banktätigkeit“ und dem Unterfall „Abhängigkeit von Finanzmitteln“ weicht sie nach ihren Angaben vom weiter gefassten Verständnis der EBA ab. Einordnung von Qvestcon: Institute können bei der Einstufung von Konzerngesellschaften mit Nebentätigkeiten zusätzlich zum EBA-Wortlaut die Auslegung der BaFin heranziehen und das Ergebnis in den Unterlagen der Aufsichtsrechts-Compliance dokumentieren.
Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Originalquelle. Sie ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
