
Die BaFin hat am 13. Oktober 2026 den Entwurf einer Änderungsverordnung zur Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung zur Konsultation gestellt. Der Entwurf konkretisiert die geänderten Vorgaben in § 18a Abs. 6 des Kreditwesengesetzes. Laut BaFin müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kreditinstituten künftig auch für die Vergabe von Allgemein-Verbraucherdarlehen Sachkunde nachweisen. Die Vorgaben betreffen alle internen und externen Mitarbeitenden, die Verbraucherdarlehen vergeben. Sie wurden im Zuge der zweiten EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Consumer Credit Directive II, CCD II) geändert und gelten laut BaFin ab dem 20. November 2026. Stellungnahmen können bis zum 27. Oktober 2026 per E-Mail an die BaFin gesendet werden, Betreff „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 09/2026“. Einordnung von Qvestcon: Compliance und Personalverantwortliche können bis zum Stichtag klären, welche Mitarbeitenden Allgemein-Verbraucherdarlehen vergeben und ob für sie ein Sachkundenachweis vorliegt. Ein Abgleich des Entwurfs mit dem eigenen Bestand an Nachweisen ist während der Konsultation möglich.
