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BaFin konsultiert Sachkunde-Verordnung für Ver­brau­cher­dar­le­hen, Frist bis 27. Oktober 2026

Die BaFin hat am 13. Oktober 2026 den Entwurf einer Ände­rungs­ver­ord­nung zur Immobiliar-Dar­le­hens­ver­gabe-Sachkunde-Verordnung zur Konsultation gestellt. Der Entwurf konkretisiert die geänderten Vorgaben in § 18a Abs. 6 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes. Laut BaFin müssen Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mitarbeiter von Kre­dit­in­sti­tu­ten künftig auch für die Vergabe von Allgemein-Ver­brau­cher­dar­le­hen Sachkunde nachweisen. Die Vorgaben betreffen alle internen und externen Mit­ar­bei­ten­den, die Ver­brau­cher­dar­le­hen vergeben. Sie wurden im Zuge der zweiten EU-Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie (Consumer Credit Directive II, CCD II) geändert und gelten laut BaFin ab dem 20. November 2026. Stel­lung­nah­men können bis zum 27. Oktober 2026 per E-Mail an die BaFin gesendet werden, Betreff „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 09/2026“. Einordnung von Qvestcon: Compliance und Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che können bis zum Stichtag klären, welche Mit­ar­bei­ten­den Allgemein-Ver­brau­cher­dar­le­hen vergeben und ob für sie ein Sach­kun­de­nach­weis vorliegt. Ein Abgleich des Entwurfs mit dem eigenen Bestand an Nachweisen ist während der Konsultation möglich.

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Zeitachse mit zwei Stichtagen 2026. Am 27. Oktober 2026 endet die Frist für Stellungnahmen zur BaFin-Konsultation 09/2026. Ab dem 20. November 2026 gelten die geänderten Sachkundevorgaben nach § 18a Abs. 6 KWG für die Vergabe von Verbraucherdarlehen. Zwischen beiden Terminen liegen 24 Tage.

Die BaFin hat am 13. Oktober 2026 den Entwurf einer Ände­rungs­ver­ord­nung zur Immobiliar-Dar­le­hens­ver­gabe-Sachkunde-Verordnung zur Konsultation gestellt. Der Entwurf konkretisiert die geänderten Vorgaben in § 18a Abs. 6 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes. Laut BaFin müssen Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mitarbeiter von Kre­dit­in­sti­tu­ten künftig auch für die Vergabe von Allgemein-Ver­brau­cher­dar­le­hen Sachkunde nachweisen. Die Vorgaben betreffen alle internen und externen Mit­ar­bei­ten­den, die Ver­brau­cher­dar­le­hen vergeben. Sie wurden im Zuge der zweiten EU-Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie (Consumer Credit Directive II, CCD II) geändert und gelten laut BaFin ab dem 20. November 2026. Stel­lung­nah­men können bis zum 27. Oktober 2026 per E-Mail an die BaFin gesendet werden, Betreff „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 09/2026“. Einordnung von Qvestcon: Compliance und Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che können bis zum Stichtag klären, welche Mit­ar­bei­ten­den Allgemein-Ver­brau­cher­dar­le­hen vergeben und ob für sie ein Sach­kun­de­nach­weis vorliegt. Ein Abgleich des Entwurfs mit dem eigenen Bestand an Nachweisen ist während der Konsultation möglich.

Ori­gi­nal­quelle: BaFin →

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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