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FAQ · Aufsicht, Haftung und Strafen

Wie stufen Banken Konzernfirmen als Neben­dienst­leis­ter ein?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Die Bafin übernimmt die Leitlinien der EBA zu Anbietern von Neben­dienst­leis­tun­gen (AvN) in ihre Ver­wal­tungs­pra­xis, tut dies aber mit einem Aus­le­gungs­vor­be­halt. Für Vorstand, Leiter Compliance und Leiter Regulatorik einer Bank betrifft das die Einstufung von Kon­zern­ge­sell­schaf­ten.

Der Vorbehalt bezieht sich auf das Kriterium „Abhängigkeit von der Banktätigkeit“, eines von drei Kriterien, die für die Einstufung einer Tätigkeit als Neben­tä­tig­keit zur Banktätigkeit relevant sein können. Der Unterfall „Abhängigkeit von Finanzmitteln“ wird von der Bafin enger ausgelegt als von der EBA. Das ändert die Prüfung.

Wer eine Kon­zern­ge­sell­schaft mit Neben­tä­tig­keit einstuft, liest daher beide Maßstäbe nebeneinander und hält das Ergebnis in den Unterlagen der Auf­sichts­rechts-Compliance fest.

In der Praxis

Legen Sie je Kon­zern­ge­sell­schaft mit Neben­tä­tig­keit eine Ein­stu­fungs­akte an, die den EBA-Wortlaut und die Auslegung der Bafin getrennt bewertet.

  • Die Akte prüft das Kriterium „Abhängigkeit von der Banktätigkeit“ nach beiden Maßstäben.
  • Der Unterfall „Abhängigkeit von Finanzmitteln“ erhält einen eigenen Abschnitt, weil die Bafin hier abweicht.
  • Weichen die Ergebnisse voneinander ab, begründet die Akte, welcher Maßstab die Einstufung trägt.

Nachweis: Als Nachweis dient die Ein­stu­fungs­akte mit Datum, Ver­ant­wort­li­chem und Freigabe der Geschäfts­lei­tung in den Unterlagen der Auf­sichts­rechts-Compliance.

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