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FAQ · Aufsicht, Haftung und Strafen

Wie halten wir Fristen im Trans­ak­ti­ons­mo­ni­to­ring nach?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Die BaFin hat am 15. September 2026 gegenüber der Deutsche Bank AG neue Fristen für die Beseitigung von Mängeln in den Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­te­men der Trans­ak­ti­ons­über­wa­chung angeordnet. Der Bescheid ist seit dem 6. Oktober 2026 rechtskräftig. Er aktualisiert Anordnungen vom April 2021 und November 2023, weil geänderte technische Anforderungen zum Teil neue Fristen verlangten.

Fristen ändern sich mit der Technik. Für Compliance, Geld­wä­sche­prä­ven­tion und COO folgt daraus, dass jede Frist mit der jeweils gültigen Anordnung oder Prü­fungs­fest­stel­lung verknüpft sein muss, damit niemand mit einem überholten Stand arbeitet. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank bewährt sich dafür ein einziges Män­gel­re­gis­ter. Markus Junge empfiehlt, jede Frist­ver­schie­bung mit Begründung und Beschluss der Geschäfts­lei­tung zu führen.

In der Praxis

Legen Sie für das Trans­ak­ti­ons­mo­ni­to­ring ein Män­gel­re­gis­ter an, das jeden offenen Mangel mit Frist, Ver­ant­wort­li­chem und gültiger Anordnung führt.

  • Jeder Mangel verweist auf die Anordnung oder Feststellung, aus der seine Frist stammt.
  • Ändert sich die technische Ausrichtung des Systems, wird jede betroffene Frist neu bewertet und mit Begründung angepasst.
  • Die Geschäfts­lei­tung erhält überfällige und verschobene Fristen in jeder Sitzung zur Entscheidung vorgelegt.

Nachweis: Als Nachweis dienen das Män­gel­re­gis­ter mit Ände­rungs­his­to­rie je Frist und die Gre­mi­en­pro­to­kolle mit den Beschlüssen zu verschobenen Fristen.

Belege