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FAQ · Register, Daten und Steue­rungs­werk­zeuge

Wie gelingt der Abgleich von Aus­la­ge­rungs­re­gis­ter und IKT-Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter aus einem gemeinsamen Datenmodell?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Aus einem Datenmodell, das Vertrag, Leistung, Anbieter und Funktion als getrennte Objekte verknüpft, lassen sich beide Register ableiten. Für nach dem KWG und dem Zah­lungs­diens­te­auf­sichts­ge­setz (ZAG) beauf­sich­tigte Häuser ist das Aus­la­ge­rungs­re­gis­ter eine bestehende Pflicht. Bei ihm liegt der Fokus auf allen Auslagerungen, unabhängig davon, ob es sich um IT-Auslagerungen handelt. Das Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter ist auf IKT-Dienst­leis­tun­gen beschränkt und umfasst dort alle Dritt­par­tei­be­zie­hun­gen. Nach der Aufsicht können die Daten teilweise über­ein­stim­men, sind aber nicht deckungs­gleich.

Bei Versicherern knüpft § 32 VAG an die Ausgliederung an: Das Unternehmen bleibt für alle auf­sichts­recht­li­chen Vorschriften ver­ant­wort­lich und muss die aus­ge­glie­der­ten Funktionen und Ver­si­che­rungs­tä­tig­kei­ten in sein Risi­ko­ma­nage­ment einbeziehen. Die Aufsicht rechnet damit, dass sich Meldungen nach DORA oft mit den Anzeigen von Auslagerungen nach dem KWG und von Aus­glie­de­run­gen nach dem VAG überschneiden. Über feste Kennungen bleibt derselbe Vertrag in allen Sichten auffindbar; gleiche Namen leisten das nicht.

In der Praxis

Vertrag, Leistung, Anbieter und Funktion stehen als getrennte Objekte im Modell und sind über Kennungen verknüpft.

  • Zweck und Felder beider Register liegen nebeneinander und jede Abweichung hat eine Begründung.
  • Die Beziehungen zwischen Vertrag, Leistung und Funktion sind geprüft.
  • Widersprüche sind an der Quelle korrigiert.

Nachweis: Ein Abgleich­be­richt führt jede Ausnahme nach­voll­zieh­bar auf.

Belege