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BaFin spricht Eigen­mit­tel­emp­feh­lun­gen künftig risi­ko­ori­en­tiert aus

Die BaFin hat am 8. Oktober 2026 die Auf­sichts­mit­tei­lung 08/2026 (BA) „Methodik zur Eigen­mit­tel­emp­feh­lung ab 2026“ ver­öf­fent­licht. Laut BaFin müssen künftig nur noch die Institute zusätzliche Eigenmittel vorhalten, die beim Stresstest für kleine und mittlere Institute (Less Significant Institutions, LSI) im Stress­sze­na­rio bestimmte Kapi­tal­schwel­len unter­schrit­ten haben. Die teilnehmenden Institute erfahren nach Angabe der BaFin schon beim Ausfüllen der Erhe­bungs­bö­gen, ob sie vor­aus­sicht­lich eine Empfehlung erhalten. Die BaFin erwartet dadurch eine spürbare Entlastung der Institute. Die Methodik gilt laut BaFin für jedes Institut, jede Insti­tuts­gruppe, jede Finanzholding-Gruppe und jede gemischte Finanzholding-Gruppe im Anwen­dungs­be­reich des § 6d Absatz 1 Kre­dit­we­sen­ge­setz (KWG). Pra­xis­emp­feh­lung der Qvestcon (orga­ni­sa­to­ri­sche Einordnung, keine Rechts­be­ra­tung): Finanzen und Risi­ko­con­trol­ling klären vor dem Ausfüllen des Erhe­bungs­bo­gens, wer die Anzeige der indikativen Empfehlung prüft und das Ergebnis an den Vorstand berichtet.

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Die BaFin hat am 8. Oktober 2026 die Auf­sichts­mit­tei­lung 08/2026 (BA) „Methodik zur Eigen­mit­tel­emp­feh­lung ab 2026“ ver­öf­fent­licht. Laut BaFin müssen künftig nur noch die Institute zusätzliche Eigenmittel vorhalten, die beim Stresstest für kleine und mittlere Institute (Less Significant Institutions, LSI) im Stress­sze­na­rio bestimmte Kapi­tal­schwel­len unter­schrit­ten haben. Die teilnehmenden Institute erfahren nach Angabe der BaFin schon beim Ausfüllen der Erhe­bungs­bö­gen, ob sie vor­aus­sicht­lich eine Empfehlung erhalten. Die BaFin erwartet dadurch eine spürbare Entlastung der Institute. Die Methodik gilt laut BaFin für jedes Institut, jede Insti­tuts­gruppe, jede Finanzholding-Gruppe und jede gemischte Finanzholding-Gruppe im Anwen­dungs­be­reich des § 6d Absatz 1 Kre­dit­we­sen­ge­setz (KWG). Pra­xis­emp­feh­lung der Qvestcon (orga­ni­sa­to­ri­sche Einordnung, keine Rechts­be­ra­tung): Finanzen und Risi­ko­con­trol­ling klären vor dem Ausfüllen des Erhe­bungs­bo­gens, wer die Anzeige der indikativen Empfehlung prüft und das Ergebnis an den Vorstand berichtet.

Ori­gi­nal­quelle: BaFin →

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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