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BaFin-Rundschreiben 13/2026: Neue Mel­de­pflich­ten für Pen­si­ons­kas­sen beim Arbeitgeber-Siche­rungs­fall

Die BaFin hat am 30. September 2026 das Rundschreiben 13/2026 (VA) ver­öf­fent­licht und damit die Auf­sichts­mit­tei­lung aus dem Jahr 2022 zum Siche­rungs­fall bei einem Arbeitgeber ersetzt. Pensionsfonds müssen künftig keine Meldung mehr an die BaFin abgeben, wenn der Siche­rungs­fall nicht ver­si­che­rungs­för­mige Pensionspläne betrifft. Zudem informiert die BaFin die Pensionskasse, den Pensionsfonds und den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) nicht mehr, wenn kein Über­tra­gungs­ver­fah­ren vorliegt. Das Meldedokument wurde um die Frage ergänzt, ob die Einrichtung eine Übertragung von Vermögen und Ver­bind­lich­kei­ten auf den PSVaG befürwortet. Ver­ant­wort­li­che bei Pen­si­ons­kas­sen und Pensionsfonds sollten ihre internen Meldeprozesse zum Siche­rungs­fall auf diese drei Änderungen hin prüfen und die Mel­de­un­ter­la­gen entsprechend anpassen.

Versicherung

Ablaufdarstellung mit drei Änderungen aus dem BaFin-Rundschreiben 13/2026 zum Arbeitgeber-Sicherungsfall: keine Meldepflicht mehr bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen, keine Information an den PSVaG ohne Übertragungsverfahren und eine neue Meldefrage zur Übertragungsbereitschaft.

Die BaFin hat am 30. September 2026 das Rundschreiben 13/2026 (VA) ver­öf­fent­licht und damit die Auf­sichts­mit­tei­lung aus dem Jahr 2022 zum Siche­rungs­fall bei einem Arbeitgeber ersetzt. Pensionsfonds müssen künftig keine Meldung mehr an die BaFin abgeben, wenn der Siche­rungs­fall nicht ver­si­che­rungs­för­mige Pensionspläne betrifft. Zudem informiert die BaFin die Pensionskasse, den Pensionsfonds und den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) nicht mehr, wenn kein Über­tra­gungs­ver­fah­ren vorliegt. Das Meldedokument wurde um die Frage ergänzt, ob die Einrichtung eine Übertragung von Vermögen und Ver­bind­lich­kei­ten auf den PSVaG befürwortet. Ver­ant­wort­li­che bei Pen­si­ons­kas­sen und Pensionsfonds sollten ihre internen Meldeprozesse zum Siche­rungs­fall auf diese drei Änderungen hin prüfen und die Mel­de­un­ter­la­gen entsprechend anpassen.

Ori­gi­nal­quelle: BaFin →

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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