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FAQ · Anzeigen und Freigaben gegenüber der Aufsicht

Wie passen Pen­si­ons­kas­sen und Pensionsfonds ihren Meldeprozess beim Arbeitgeber-Siche­rungs­fall an das neue Bafin-Rundschreiben an?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Die Bafin hat am 30. September 2026 das Rundschreiben 13/2026 ver­öf­fent­licht und damit die Auf­sichts­mit­tei­lung aus dem Jahr 2022 ersetzt. Betroffen sind Pen­si­ons­kas­sen und Pensionsfonds, wenn sie einen Siche­rungs­fall bei einem Arbeitgeber melden. Der Meldeprozess zum Siche­rungs­fall braucht eine Prüfung.

Bei nicht ver­si­che­rungs­för­mi­gen Pen­si­ons­plä­nen gilt für Pensionsfonds künftig eine geänderte Meldepflicht gegenüber der Bafin. Zudem fragt das Meldedokument neu, ob die Pensionskasse oder der Pensionsfonds befürwortet, dass Vermögen und Ver­bind­lich­kei­ten auf den PSVaG übertragen werden.

In der Praxis

Gleichen Sie Ihren internen Meldeprozess zum Siche­rungs­fall mit den Änderungen aus dem Rundschreiben ab.

  • Die Art des Pensionsplans bestimmt, welche Meldung ein Pensionsfonds an die Bafin abgibt.
  • Die Antwort zur Übertragung von Vermögen und Ver­bind­lich­kei­ten auf den PSVaG muss vor dem Versand des Mel­de­do­ku­ments feststehen.
  • Die Geschäfts­lei­tung bestätigt diese Antwort schriftlich, bevor das Meldedokument an die Bafin geht.

Nachweis: Als Nachweis dient ein Prüfprotokoll mit angepasstem Meldeprozess, geändertem Meldedokument und schriftlicher Freigabe der Geschäfts­lei­tung.

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