Bei Auslagerungen und Ausgliederungen ist die Anzeige der vorgesehene Weg, nicht die Genehmigung. Für das Anzeigeverfahren zu Auslagerungen stellt die BaFin klar: Es erfolgt keine Genehmigung der beabsichtigten Auslagerung durch die BaFin und eine Wartefrist gibt es nicht. Eine Anzeige ist keine Genehmigung. Die Absichtsanzeige ermöglicht der Aufsicht, schon in diesem frühen Stadium erste Problemfelder zu erkennen und gegebenenfalls zu intervenieren.
Angezeigt wird nach zwei Regimen. Banken zeigen die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug an, Versicherer nach § 47 Nr. 8 VAG unverzüglich die Absicht, wichtige Funktionen auszugliedern, unter Vorlage des Vertragsentwurfs. Daneben fordert Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5 DORA, die Aufsicht über geplante Verträge zur Nutzung von IKT-Dienstleistungen für kritische oder wichtige Funktionen zu informieren.
Die interne Freigabe bleibt eine eigene Entscheidung. Die Eingangsbestätigung der Aufsicht meldet nur, ob die Meldung erfolgreich übermittelt worden ist.
In der Praxis
Vor der Vertragsunterzeichnung entsteht je Vorhaben eine Freigabe- und Anzeigenmatrix.
- Anlässe nach DORA und nach dem Aufsichtsgesetz der Rechtseinheit sind getrennt geprüft.
- Leitungs-, Risiko- und Vertragsfreigaben sind dokumentiert.
- Frist, Kanal und Nachweis der Anzeige sind festgehalten.
Nachweis: Als Nachweis liegen Freigabeprotokoll, Anzeigenentscheidung und gegebenenfalls der Eingangsbeleg der Aufsicht vor.
- FAQs zum Meldeverfahren für die Anzeige von Auslagerungen, Wartefrist, BaFin
- FAQs zum Meldeverfahren für die Anzeige von Auslagerungen, Sinn der Absichtsanzeige, BaFin
- Kreditwesengesetz § 24, Anzeigen, Gesetze im Internet
- BaFin, Rundschreiben 09/2025 (VA), Geschäftsorganisation, Randnummer 223
- Informationsregister und Anzeigepflichten, Anzeige geplanter Verträge, BaFin
- Informationen zum Meldeverfahren für die Anzeige von Auslagerungen, Bestätigung, BaFin
