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Offene Immo­bi­li­en­fonds: DWS begrenzt Rücknahmen

Bei der DWS, der Fonds­ge­sell­schaft der Deutschen Bank, ist die Krise der offenen Immo­bi­li­en­fonds angekommen. Für den Fonds „Grundbesitz Europa“ gibt es für Anleger laut Handelsblatt ab sofort keine vollständige Rückzahlung mehr. Rück­nah­me­auf­träge werden nur noch zu zehn Prozent ausgeführt. Noch immer ziehen Anleger ihr Geld aus diesen Anla­ge­ve­hi­keln ab. Für Versicherer und Banken, die in offene Immo­bi­li­en­fonds investiert sind, ergibt sich ein konkreter Prüfschritt: Gleichen Sie ab, welche Fondsanteile in Ihrer Liqui­di­täts­pla­nung als jederzeit rückgebbar geführt werden, und lesen Sie die Rück­nah­me­be­din­gun­gen der betroffenen Fonds nach. Anschließend lassen sich die Liqui­di­täts­an­nah­men anpassen, die auf diesen Anteilen beruhen. Bei unseren Kunden hat sich bewährt, Rück­nah­me­be­schrän­kun­gen als festen Auslöser im Notfallplan der Liqui­di­täts­steue­rung zu hinterlegen.

Versicherung

Drei Phasen von links nach rechts: Planannahme eines jederzeit rückgebbaren Fondsanteils, Wirkung mit Rücknahme nur zu zehn Prozent, Anpassung der Liquiditätsannahmen und Auslöser im Notfallplan.

Bei der DWS, der Fonds­ge­sell­schaft der Deutschen Bank, ist die Krise der offenen Immo­bi­li­en­fonds angekommen. Für den Fonds „Grundbesitz Europa“ gibt es für Anleger laut Handelsblatt ab sofort keine vollständige Rückzahlung mehr. Rück­nah­me­auf­träge werden nur noch zu zehn Prozent ausgeführt. Noch immer ziehen Anleger ihr Geld aus diesen Anla­ge­ve­hi­keln ab. Für Versicherer und Banken, die in offene Immo­bi­li­en­fonds investiert sind, ergibt sich ein konkreter Prüfschritt: Gleichen Sie ab, welche Fondsanteile in Ihrer Liqui­di­täts­pla­nung als jederzeit rückgebbar geführt werden, und lesen Sie die Rück­nah­me­be­din­gun­gen der betroffenen Fonds nach. Anschließend lassen sich die Liqui­di­täts­an­nah­men anpassen, die auf diesen Anteilen beruhen. Bei unseren Kunden hat sich bewährt, Rück­nah­me­be­schrän­kun­gen als festen Auslöser im Notfallplan der Liqui­di­täts­steue­rung zu hinterlegen.

Ori­gi­nal­quelle: Handelsblatt →

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