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Was ändert sich an den EBA-Leitlinien zur Governance?

Die Europäische Ban­ken­auf­sichts­be­hörde EBA hat am 5. November 2026 ihre über­ar­bei­te­ten Leitlinien zur internen Governance nach der Capital Requirements Directive (CRD) ver­öf­fent­licht. Anlass ist die Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI). Sie führt unter anderem eine Zustän­dig­keits­über­sicht für Mitglieder des Lei­tungs­or­gans und Inhaber von Schlüs­sel­funk­tio­nen ein sowie einen eigenen Governance-Rahmen für Dritt­land­zweig­stel­len. Gegenüber dem Kon­sul­ta­ti­ons­pa­pier sinkt die Detailtiefe bei der Zustän­dig­keits­über­sicht und den individuellen Erklärungen. Die Vorgaben für Dritt­land­zweig­stel­len sind ver­hält­nis­mä­ßi­ger, die Regeln zu Inter­es­sen­kon­flik­ten klarer und einfacher, und die Anforderungen an das Monitoring von Diversität sind weniger detailliert. Die Endfassung liegt auf Englisch vor, die Übersetzung in die EU-Amtssprachen steht aus. Für die Praxis empfiehlt sich ein Abgleich in drei Schritten: die bestehende Zustän­dig­keits­ver­tei­lung im Leitungsorgan mit dem Leit­li­ni­en­text vergleichen, die Regeln zu Inter­es­sen­kon­flik­ten prüfen, insbesondere bei Vorsitz und Exe­ku­tiv­funk­tion in einer Person, und Lücken in einer Maß­nah­men­liste mit Ver­ant­wort­li­chen festhalten.

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Checkliste in zwei Gruppen. Abgleich im Haus: Zuständigkeiten vergleichen, Interessenkonflikte prüfen, Lücken in einer Maßnahmenliste festhalten. Was die Endfassung vereinfacht: weniger Detail bei Zuständigkeiten und Diversität, klarere Regeln bei Interessenkonflikten.

Die Europäische Ban­ken­auf­sichts­be­hörde EBA hat am 5. November 2026 ihre über­ar­bei­te­ten Leitlinien zur internen Governance nach der Capital Requirements Directive (CRD) ver­öf­fent­licht. Anlass ist die Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI). Sie führt unter anderem eine Zustän­dig­keits­über­sicht für Mitglieder des Lei­tungs­or­gans und Inhaber von Schlüs­sel­funk­tio­nen ein sowie einen eigenen Governance-Rahmen für Dritt­land­zweig­stel­len. Gegenüber dem Kon­sul­ta­ti­ons­pa­pier sinkt die Detailtiefe bei der Zustän­dig­keits­über­sicht und den individuellen Erklärungen. Die Vorgaben für Dritt­land­zweig­stel­len sind ver­hält­nis­mä­ßi­ger, die Regeln zu Inter­es­sen­kon­flik­ten klarer und einfacher, und die Anforderungen an das Monitoring von Diversität sind weniger detailliert. Die Endfassung liegt auf Englisch vor, die Übersetzung in die EU-Amtssprachen steht aus. Für die Praxis empfiehlt sich ein Abgleich in drei Schritten: die bestehende Zustän­dig­keits­ver­tei­lung im Leitungsorgan mit dem Leit­li­ni­en­text vergleichen, die Regeln zu Inter­es­sen­kon­flik­ten prüfen, insbesondere bei Vorsitz und Exe­ku­tiv­funk­tion in einer Person, und Lücken in einer Maß­nah­men­liste mit Ver­ant­wort­li­chen festhalten.

Ori­gi­nal­quelle: EBA →

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