
Die BaFin hat am 2. November 2026 mitgeteilt: Seit dem 1. April 2026 ordnet sie die Meldepflicht für das IPU Quarterly Assessment nicht mehr an. Die Pflicht steht unmittelbar in § 2g Absatz 8 des Kreditwesengesetzes (KWG). Meldeschwellen und Inhalt der Meldung haben sich nicht geändert. Gemeldet wird vierteljährlich zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Die Frist beträgt zwei Monate nach dem Stichtag. Meldepflichtig sind bestimmte EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute der Drittstaatengruppe sowie das IPU nach seiner Errichtung. Die Schwelle wird nach den EBA-Leitlinien EBA/GL/2021/08 berechnet. So setzen Sie das um: Erstens ersetzen Sie im Meldekalender den Verweis auf die Anordnung der BaFin durch § 2g Absatz 8 KWG. Zweitens prüfen Sie, ob Ihr Haus zu den genannten Meldepflichtigen gehört. Drittens stellen Sie sicher, dass der Meldebogen über das NExt-System der Deutschen Bundesbank eingereicht werden kann. Viertens tragen Sie die nächste Frist ein: Für den Stichtag 30. September 2026 endet sie am 30. November 2026. Technische Hinweise stehen auf der Website der Deutschen Bundesbank. #Banken #Versicherer #Finanzdienstleister #Prüfungsplanung #Qvestcon #MarkusJunge #KWG
