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FAQ · Datenschutz, Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit und Not­fall­ma­nage­ment

Wie starten Banken und Versicherer die PQC-Umstellung?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

BMI, BMDS und BSI haben am 12.10.2026 die Leitlinie zur Umsetzung der EU-Roadmap für Post-Quanten-Kryptografie (PQC) ver­öf­fent­licht. Anwen­dungs­fälle mit hohem Risiko sollen spätestens bis Ende 2030 umgestellt sein, die gesamte Umstellung soll bis 2035 weitgehend abgeschlossen sein. Die Leitlinie richtet sich auch an Unternehmen und Betreiber kritischer Infra­struk­tu­ren (KRITIS).

Für Vorstand, COO und CISO ist das ein Thema des Risi­ko­ma­nage­ments und der Dienst­leis­ter­steue­rung. Die Leitlinie empfiehlt klare Ver­ant­wort­lich­kei­ten mit verbindlichen Fristen, eine Bewertung des Quan­ten­ri­si­kos im Risi­ko­ma­nage­ment und die frühe Einbindung von Herstellern und Lieferketten, bei Banken und Versicherern also auch der IKT-Drittparteien. Der Startpunkt ist eine Bestands­auf­nahme. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank beginnt die Umsetzung mit einer Übersicht, wo welche kryp­to­gra­fi­schen Verfahren laufen und welche Systeme das höchste Risiko tragen.

Kryp­to­agi­li­tät bedeutet, Verfahren und Schlüs­sel­län­gen bei neuen Erkenntnissen zügig und kontrolliert austauschen zu können. Markus Junge empfiehlt, die Übersicht im ISMS zu führen und Architektur, Beschaffung und Risi­ko­ma­nage­ment darauf auszurichten.

In der Praxis

Erstellen Sie eine Übersicht aller eingesetzten kryp­to­gra­fi­schen Verfahren je System und kennzeichnen Sie die Systeme mit hohem Risiko, die bis Ende 2030 umzustellen sind.

  • Der CISO benennt je System einen Ver­ant­wort­li­chen und einen verbindlichen Umstel­lungs­ter­min.
  • Das Quantenrisiko ist als eigener Punkt im Risi­ko­ma­nage­ment bewertet und der Geschäfts­lei­tung berichtet.
  • Das Ver­trags­ma­nage­ment fragt bei Herstellern und Dienst­leis­tern den PQC-Stand ab und legt die Antworten mit Datum ab.
  • Neue Beschaffungen verlangen den kon­trol­lier­ten Austausch von Verfahren und Schlüs­sel­län­gen.

Nachweis: Als Nachweis dienen die Kryp­to­über­sicht mit Risi­ko­ein­stu­fung, die Terminliste mit Ver­ant­wort­li­chen und die abgelegten Lie­fe­ran­ten­ant­wor­ten.

Belege