FAQ · Cloud-Einsatz bei Versicherern und Banken
Welche Fehler führen bei Geschäftsleitern im Cloud-Einsatz zur persönlichen Haftung gegenüber dem eigenen Unternehmen?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Organmitglieder haften gegenüber dem eigenen Unternehmen. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind dem Unternehmen als Gesamtschuldner zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, und Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften dem Unternehmen solidarisch für den entstandenen Schaden.
Die Entscheidung fällt ohne angemessene Information. Eine Pflichtverletzung liegt nur nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle des Unternehmens zu handeln. Gegenmaßnahme: eine Entscheidungsvorlage mit Risikoanalyse, Alternativen und Ausstieg (Praxisempfehlung der Qvestcon).
Der Nachweis fehlt. Ist streitig, ob Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, trifft sie die Beweislast. Gegenmaßnahme: Protokolle, Berichte und Prüfvermerke je Cloud-Entscheidung ablegen (Praxisempfehlung der Qvestcon).
Die Überwachung fehlt. Der Vorstand hat ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Dem Vorstand eines börsennotierten Unternehmens obliegt ein weiterer Schritt: ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem. Gegenmaßnahme: Das Überwachungssystem für Cloud-Dienste hat feste Berichtswege an die Geschäftsleitung (Praxisempfehlung der Qvestcon).
