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FAQ · Cloud-Einsatz bei Versicherern und Banken

Welche Fehler führen bei Geschäfts­lei­tern im Cloud-Einsatz zur persönlichen Haftung gegenüber dem eigenen Unternehmen?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Organ­mit­glie­der haften gegenüber dem eigenen Unternehmen. Vor­stands­mit­glie­der, die ihre Pflichten verletzen, sind dem Unternehmen als Gesamt­schuld­ner zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, und Geschäfts­füh­rer, welche ihre Oblie­gen­hei­ten verletzen, haften dem Unternehmen solidarisch für den entstandenen Schaden.

Die Entscheidung fällt ohne angemessene Information. Eine Pflicht­ver­let­zung liegt nur nicht vor, wenn das Vor­stands­mit­glied ver­nünf­ti­ger­weise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle des Unternehmens zu handeln. Gegenmaßnahme: eine Ent­schei­dungs­vor­lage mit Risikoanalyse, Alternativen und Ausstieg (Pra­xis­emp­feh­lung der Qvestcon).

Der Nachweis fehlt. Ist streitig, ob Vor­stands­mit­glie­der die Sorgfalt eines ordentlichen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters angewandt haben, trifft sie die Beweislast. Gegenmaßnahme: Protokolle, Berichte und Prüfvermerke je Cloud-Entscheidung ablegen (Pra­xis­emp­feh­lung der Qvestcon).

Die Überwachung fehlt. Der Vorstand hat ein Über­wa­chungs­sys­tem einzurichten, damit den Fortbestand gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Dem Vorstand eines bör­sen­no­tier­ten Unternehmens obliegt ein weiterer Schritt: ein angemessenes und wirksames internes Kon­troll­sys­tem und Risi­ko­ma­nage­ment­sys­tem. Gegenmaßnahme: Das Über­wa­chungs­sys­tem für Cloud-Dienste hat feste Berichtswege an die Geschäfts­lei­tung (Pra­xis­emp­feh­lung der Qvestcon).

Belege