FAQ · Auslagerung und Dienstleistersteuerung
Wer ist für ausgelagerte Funktionen zuständig? Und wohin eskaliert Ihr Haus?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Zuständig bleibt die Geschäftsleitung des auslagernden Hauses. Die Verantwortung der Geschäftsleiter verbleibt trotz Auslagerung beim Haus.
Bei Banken sind die Leitungsaufgaben der Geschäftsleitung nicht auslagerbar. Bei Versicherern bleibt die Letztverantwortung der gesamten Geschäftsleitung bestehen, auch bei konzerninternen Ausgliederungen und bei Sub-Delegationen und die gesamte Geschäftsleitung genehmigt Ausgliederungen wichtiger Funktionen vorab. Für das Management der IKT-Risiken ist nach DORA das Leitungsorgan letztverantwortlich.
Eskalationsweg (Praxisempfehlung der Qvestcon): Der fachliche Eigentümer meldet Abweichungen an den Auslagerungsbeauftragten oder die zentrale Steuerung, diese tragen sie in den Bericht an die Geschäftsleitung. Nachweis: das Protokoll der Meldung und die Entscheidung der Geschäftsleitung.
Grundlage: § 25b KWG und § 32 VAG.
Belege
- BaFin, MaRisk-Rundschreiben 06/2024 (BA), Modul AT 9, Leitungsaufgaben
- BaFin, Rundschreiben 09/2025 (VA), Geschäftsorganisation, Randnummer 206
- BaFin, Rundschreiben 09/2025 (VA), Geschäftsorganisation, Randnummer 221
- BaFin, IKT-Risikomanagement (Leitungsorgan)
- § 25b KWG, Absatz 2
- § 25b Absatz 1 KWG, Gesetze im Internet
- § 32 VAG, Überschrift der Norm, Gesetze im Internet
- Was muss das Leitungsorgan künftig leisten?, BaFin
- § 32 VAG, Absatz 1
