Zum Inhalt springen
Kostenloses ErstgesprächErstgespräch

FAQ · Datenschutz, Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit und Not­fall­ma­nage­ment

Welche Datenschutz-Pflichten treffen einen Finanz­dienst­leis­ter beim Einsatz eines Nearshoring-Dienst­leis­ters?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Wird der Dienstleister im Auftrag tätig, arbeitet der Ver­ant­wort­li­che nur mit Auf­trags­ver­ar­bei­tern, die hinreichend Garantien für geeignete technische und orga­ni­sa­to­ri­sche Maßnahmen bieten. Die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags, der den Auf­trags­ver­ar­bei­ter bindet. Ein weiterer Auf­trags­ver­ar­bei­ter braucht die vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Ver­ant­wort­li­chen.

Prüfen Sie vor der Beauftragung die Eignung des Dienst­leis­ters, regeln Sie Weisung, Unter­auf­trag­neh­mer, Nachweise und Löschung im Vertrag und klären Sie, ob Daten an ein Drittland übermittelt werden. Bei hohem Risiko für die Betroffenen kommt eine Datenschutz-Fol­gen­ab­schät­zung hinzu.

In der Praxis

Wir prüfen den Dienstleister vor der Beauftragung und regeln im Vertrag Weisung, Unter­auf­trag­neh­mer, Nachweise, Löschung und Dritt­land­über­mitt­lung.

  • Die Eignung des Auf­trags­ver­ar­bei­ters ist dokumentiert.
  • Der Vertrag regelt Weisung, Nachweise und Löschung.
  • Unter­auf­trag­neh­mer bedürfen einer Genehmigung.

Nachweis: Als Nachweis dienen Eig­nungs­prü­fung, Vertrag und Verzeichnis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten.

Belege