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FAQ · Ausstieg, Notfall und Unter­auf­trag­neh­mer

Für welche Dienst­leis­tun­gen braucht Ihr Haus einen Ausstiegsplan und was verlangt die Aufsicht dafür?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Der Ausstiegsplan beginnt bei den Dienst­leis­tun­gen, die kritische oder wichtige Funktionen tragen und für IKT-Dienst­leis­tun­gen zur Unterstützung solcher Funktionen muss ein Haus eine Aus­stiegs­stra­te­gie haben. Bei wesentlichen Auslagerungen trifft eine Bank für den Fall einer beab­sich­tig­ten oder erwarteten Beendigung Vorkehrungen, die Kontinuität und Qualität der ausgelagerten Aktivitäten auch danach sichern. Zur Risikoanalyse eines Versicherers gehören ausdrücklich Exit- oder Alter­na­tiv­stra­te­gien.

Der Plan entsteht vor dem Vertrag. Tragfähig wird er, wenn er mehr als einen Weg kennt: den Wechsel zu einem Ersatz­an­bie­ter oder die Rückholung ins Haus. Dabei zählen jeweils Daten, Rechte und Überbrückung.

Stand: MaRisk in der Fassung des Rund­schrei­bens 06/2024 (BA); die BaFin hat im Juni 2026 die neunte Novelle ver­öf­fent­licht und maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

In der Praxis

Der Plan hält Auslöser, Zielzustand, Datenrückgabe, Zustän­dig­kei­ten und Zeitbedarf fest.

  • Für jede Leistung ist geklärt, ob ein Ausstiegsplan verlangt wird.
  • Alternative und Übergangszeit stehen vor Ver­trags­ab­schluss fest.
  • Ausstiegsplan, Not­fall­pla­nung und Ver­trags­re­ge­lung sind aufeinander abgestimmt.

Nachweis: Als Nachweis liegt eine freigegebene Aus­stiegs­stra­te­gie vor.

Belege