FAQ · Auslagerung und Dienstleistersteuerung
Wer bleibt für ausgelagerte Funktionen verantwortlich?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Die Verantwortung bleibt beim auslagernden Haus. Nach § 25b KWG darf die Auslagerung nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der Geschäftsleiter an das Auslagerungsunternehmen führen und die Bank bleibt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich, die sie zu beachten hat. § 32 VAG sagt dasselbe für Versicherer: Wer Funktionen oder Versicherungstätigkeiten ausgliedert, bleibt für die Erfüllung aller aufsichtsrechtlichen Vorschriften und Anforderungen verantwortlich.
Die Aufsicht schreibt die Folge für Versicherer aus. Bei Ausgliederungen, auch konzerninternen und bei Sub-Delegationen, bleibt die Letztverantwortung der gesamten Geschäftsleitung immer bestehen. Für Banken hält sie fest, dass die Leitungsaufgaben der Geschäftsleitung nicht auslagerbar sind. Die Verantwortung lässt sich nicht abgeben.
Stand: MaRisk in der Fassung des Rundschreibens 06/2024 (BA). Die BaFin hat im Juni 2026 die neunte Novelle veröffentlicht; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Belege
- § 25b Absatz 2 KWG, Überschrift der Norm, Gesetze im Internet
- § 25b Absatz 2 KWG, Gesetze im Internet
- § 32 Absatz 1 VAG, Gesetze im Internet
- BaFin, Rundschreiben 09/2025 (VA), Geschäftsorganisation, Randnummer 206
- BaFin, MaRisk-Rundschreiben 06/2024 (BA), Modul AT 9, Leitungsaufgaben
- BaFin, Rundschreiben 06/2024 (BA), Titel der Veröffentlichung
- BaFin, neunte MaRisk-Novelle, Veröffentlichung im Juni 2026
