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FAQ · Auslagerung und Dienst­leis­ter­steue­rung

Wer bleibt für ausgelagerte Funktionen ver­ant­wort­lich?

Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.

Antwort

Die Verantwortung bleibt beim auslagernden Haus. Nach § 25b KWG darf die Auslagerung nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der Geschäfts­lei­ter an das Aus­la­ge­rungs­un­ter­neh­men führen und die Bank bleibt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ver­ant­wort­lich, die sie zu beachten hat. § 32 VAG sagt dasselbe für Versicherer: Wer Funktionen oder Ver­si­che­rungs­tä­tig­kei­ten ausgliedert, bleibt für die Erfüllung aller auf­sichts­recht­li­chen Vorschriften und Anforderungen ver­ant­wort­lich.

Die Aufsicht schreibt die Folge für Versicherer aus. Bei Aus­glie­de­run­gen, auch kon­zern­in­ter­nen und bei Sub-Delegationen, bleibt die Letzt­ver­ant­wor­tung der gesamten Geschäfts­lei­tung immer bestehen. Für Banken hält sie fest, dass die Lei­tungs­auf­ga­ben der Geschäfts­lei­tung nicht auslagerbar sind. Die Verantwortung lässt sich nicht abgeben.

Stand: MaRisk in der Fassung des Rund­schrei­bens 06/2024 (BA). Die BaFin hat im Juni 2026 die neunte Novelle ver­öf­fent­licht; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

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