FAQ · Aufsicht, Haftung und Strafen
Was ändert sich im Meldekalender, seit die Pflicht zum IPU Quarterly Assessment unmittelbar im KWG steht?
Freigegebene Antwort von Qvestcon mit Fundstellen.
Antwort
Seit dem 1. April 2026 ordnet die BaFin die Meldung zum IPU Quarterly Assessment nicht mehr an. Die Pflicht steht jetzt im KWG, nämlich in § 2g Abs. 8. Meldeschwellen und Inhalt der Meldung bleiben unverändert.
Gemeldet wird vierteljährlich zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, die Frist endet jeweils zwei Monate nach dem Stichtag, und für den Stichtag 30. September 2026 läuft sie am 30. November 2026 ab. Meldepflichtig sind bestimmte EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute der Drittstaatengruppe sowie das IPU nach seiner Errichtung; die Schwelle wird nach den EBA-Leitlinien EBA/GL/2021/08 berechnet. Eingereicht wird weiter über das NExt-System der Deutschen Bundesbank.
Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Bank und Versicherung bleiben veraltete Verweise auf Anordnungen lange in Meldekalendern und Arbeitsanweisungen stehen. Markus Junge empfiehlt, die Rechtsgrundlage dort sofort zu ersetzen.
In der Praxis
Der Leiter Regulatorik ersetzt im Meldekalender den Verweis auf die BaFin-Anordnung durch § 2g Abs. 8 KWG und klärt mit dem Meldewesen, ob das Haus zu den Meldepflichtigen gehört.
- Die Meldepflicht des Hauses ist anhand der genannten Gruppen und der Schwellenberechnung nach EBA/GL/2021/08 bewertet und dokumentiert.
- Der Zugang zum NExt-System der Deutschen Bundesbank ist für den Meldebogen eingerichtet und getestet.
- Die nächste Frist 30. November 2026 steht im Kalender mit benannter Verantwortlicher Person und Vertretung.
Nachweis: Als Nachweis dienen der angepasste Meldekalender mit Rechtsgrundlage und die dokumentierte Bewertung der Meldepflicht.
