
Das österreichische Kartellobergericht hat die Geldbuße gegen einen deutschen Baumaschinenhändler auf 2,4 Mio. € erhöht, zuvor waren es 240.000 €. Der Händler hatte Beteiligungen an einer deutschen GmbH und einer Schweizer AG erworben, ohne beide Zusammenschlüsse vorab in Österreich anzumelden. Erst im Frühjahr 2023 meldete er sie freiwillig nach. Dieses „Gun-Jumping“, der Vollzug eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses vor der Freigabe, wurde trotz geringer Marktbedeutung und Mitwirkung des Unternehmens hoch geahndet. Für Banken und Versicherer, die Beteiligungen erwerben, lässt sich daraus eine feste Reihenfolge ableiten. Erstens: Vor der Unterzeichnung prüfen, in welchen Ländern Anmeldeschwellen berührt sind, auch bei Zielgesellschaften im Ausland. Nach der Mitteilung kann in einzelnen Ländern schon eine Transaktionspartei allein die Schwelle überschreiten. Zweitens: Die Freigabe als Vollzugsbedingung in den Vertrag aufnehmen. Drittens: Erst nach der Freigabe vollziehen. Viertens: Die Länderprüfung je Transaktion dokumentieren. Umgesetzt ist das, wenn für jede Beteiligung vor dem Vollzug eine schriftliche Länderprüfung vorliegt. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank scheitert es selten am Wissen, sondern daran, dass die Prüfung bei kleinen Transaktionen nicht eingeplant wird. Die Einordnung der Reihenfolge stammt von Qvestcon und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
