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KI-Verordnung: Wann Alltags-KI zum Hochrisiko-System wird

Ein Haus, das ein Assis­tenz­sys­tem für allgemeine Zwecke für Per­so­nal­ent­schei­dun­gen einsetzt, kann nach Artikel 25 Absatz 1 Buchst. c der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) selbst zum Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems werden. Ein Beispiel: Ein Recruiter lässt mehrere hundert Bewerbungen von einem solchen Werkzeug vorsortieren. Wesentliche Regelungen für bestimmte Hochrisiko-Systeme, auch in der Per­so­nal­ar­beit, gelten ab dem 2. Dezember 2027. Werden die Anbie­ter­pflich­ten nicht erfüllt, drohen Bußgelder bis 15 Millionen € oder 3 % des weltweiten Jah­res­um­sat­zes des Vorjahres. Zu den Anbie­ter­pflich­ten gehören technische Dokumentation, Kon­for­mi­täts­be­wer­tung, Registrierung in einer EU-Datenbank und ein Qua­li­täts­ma­nage­ment­sys­tem. Vorgehen in dieser Reihenfolge: Erstens ein Inventar aller eingesetzten KI-Systeme anlegen. Zweitens den tatsächlichen Einsatzzweck je System prüfen, besonders bei Einstellung, Beförderung und Kündigung. Drittens eine KI-Nut­zungs­richt­li­nie erlassen, die solche Hochrisiko-Zwecke für All­tags­werk­zeuge verbietet. Viertens die Mit­ar­bei­ten­den gezielt schulen. Umgesetzt ist das, wenn die Richtlinie dokumentiert ist, die Schulungen nachweisbar sind und das Inventar zu jedem System den Einsatzzweck nennt. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank hat sich bewährt, mit dem Inventar zu beginnen, weil Fachbereiche Werkzeuge oft ohne zentrale Meldung nutzen.

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Vorgehensmodell in vier Phasen: Inventar anlegen, Einsatzzweck prüfen, Richtlinie erlassen, Mitarbeitende schulen. Umgesetzt ist es, wenn das Inventar je System den Zweck nennt.

Ein Haus, das ein Assis­tenz­sys­tem für allgemeine Zwecke für Per­so­nal­ent­schei­dun­gen einsetzt, kann nach Artikel 25 Absatz 1 Buchst. c der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) selbst zum Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems werden. Ein Beispiel: Ein Recruiter lässt mehrere hundert Bewerbungen von einem solchen Werkzeug vorsortieren. Wesentliche Regelungen für bestimmte Hochrisiko-Systeme, auch in der Per­so­nal­ar­beit, gelten ab dem 2. Dezember 2027. Werden die Anbie­ter­pflich­ten nicht erfüllt, drohen Bußgelder bis 15 Millionen € oder 3 % des weltweiten Jah­res­um­sat­zes des Vorjahres. Zu den Anbie­ter­pflich­ten gehören technische Dokumentation, Kon­for­mi­täts­be­wer­tung, Registrierung in einer EU-Datenbank und ein Qua­li­täts­ma­nage­ment­sys­tem. Vorgehen in dieser Reihenfolge: Erstens ein Inventar aller eingesetzten KI-Systeme anlegen. Zweitens den tatsächlichen Einsatzzweck je System prüfen, besonders bei Einstellung, Beförderung und Kündigung. Drittens eine KI-Nut­zungs­richt­li­nie erlassen, die solche Hochrisiko-Zwecke für All­tags­werk­zeuge verbietet. Viertens die Mit­ar­bei­ten­den gezielt schulen. Umgesetzt ist das, wenn die Richtlinie dokumentiert ist, die Schulungen nachweisbar sind und das Inventar zu jedem System den Einsatzzweck nennt. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank hat sich bewährt, mit dem Inventar zu beginnen, weil Fachbereiche Werkzeuge oft ohne zentrale Meldung nutzen.

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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