
Seit dem 5. Juni 2026 gilt die reformierte Fassung von Artikel 17 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR). Emittenten, auch börsennotierte Banken und Versicherer, müssen bei einem mehrstufigen Vorgang nur noch das Endereignis unverzüglich veröffentlichen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/789 ist seit dem 19. Juli 2026 in Kraft. Für Gewinnwarnungen gilt die Erleichterung nur eingeschränkt: Steht eine Abweichung von der veröffentlichten Ergebnisprognose final und bezifferbar fest, etwa durch einen ausgefallenen Großauftrag, entsteht nach überwiegender Auffassung die Veröffentlichungspflicht sofort; ein Aufschub scheidet dann aus (Art. 17 Abs. 4 MAR in Verbindung mit Anhang II der Delegierten Verordnung). Die Auslegung von ESMA und BaFin zu einmaligen Ereignissen steht noch aus. So gehen Compliance und Finanzbereich vor (Einordnung von Qvestcon, keine Rechtsberatung): 1. Jede insiderrelevante Information einzeln einordnen: nicht veröffentlichungspflichtiger Zwischenschritt oder Ereignis mit feststehender Auswirkung auf die Prognose. 2. Das Prognose-Controlling beibehalten, damit erhebliche Abweichungen früh auffallen. Die förmlichen Aufschubbeschlüsse für echte Zwischenschritte entfallen, die Beobachtung der Prognose bleibt nötig. 3. Die Einschätzung zu Endereignis, Zwischenschritten und Vertraulichkeit weiter dokumentieren. 4. Die Haltung der BaFin verfolgen. Der überarbeitete Emittentenleitfaden steht noch aus. Aus unserer Erfahrung bei Kunden aus Versicherung und Bank bewährt sich eine feste Abstimmung zwischen Rechnungswesen, Controlling und Compliance, damit die Einordnung am selben Tag vorliegt.
