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Verschmelzung: Zeitplan, Betriebsrat und Schlussbilanz

Wer Kon­zern­struk­tu­ren durch eine Verschmelzung vereinfacht, scheitert in der Praxis selten am Umwand­lungs­recht. Es scheitert an Fristen und Schnitt­stel­len. Die Verschmelzung wird mit der Eintragung im Han­dels­re­gis­ter des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Das Vermögen geht dann ein­schließ­lich der Ver­bind­lich­kei­ten im Wege der Gesamt­rechts­nach­folge über. Reihenfolge, die sich bewährt hat: Erstens den Zeitplan rückwärts von der Acht­mo­nats­frist aufbauen. Der Stichtag der Schlussbilanz darf höchstens acht Monate vor der Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dung liegen. Bei einem Stichtag zum 31. Dezember muss die Anmeldung also spätestens am 31. August eingehen. Zweitens dem Betriebsrat den Vertrag oder seinen Entwurf spätestens einen Monat vor der Beschluss­fas­sung zuleiten und den Nachweis zur Anmeldung nehmen. Wird die Frist versäumt, besteht ein Ein­tra­gungs­hin­der­nis, und meist ist ein neuer Beschluss nötig. Drittens Finanzierungs-, Kunden- und Lie­fer­ver­träge auf Change-of-Control-Klauseln, Son­der­kün­di­gungs­rechte und Zustim­mungs­vor­be­halte prüfen. Viertens die Arbeit­neh­mer­zahl beim übernehmenden Rechtsträger berechnen. Wird die Schwelle von in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern erstmals überschritten, kann ein drit­tel­be­tei­lig­ter Aufsichtsrat zu bilden sein. Bei kon­zern­in­ter­nen Ver­schmel­zun­gen mit identischen Gesell­schaf­ter­struk­tu­ren kann auf Bericht und Prüfung verzichtet werden, die Ver­zichts­er­klä­run­gen müssen notariell beurkundet werden. Umgesetzt ist das Vorhaben, wenn ein gemeinsamer Zeitplan Steuern, Bilanz, Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung und Verträge zusammenführt. Die Darstellung ist eine allgemeine Pra­xis­ein­ord­nung von Qvestcon und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch die zuständigen Fachleute.

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Vorgehensmodell in vier Phasen: Achtmonatsfrist der Schlussbilanz, Zuleitung an den Betriebsrat einen Monat vor dem Beschluss, Vertragsprüfung, Prüfung der Mitbestimmungsschwelle von 500 Arbeitnehmern.

Wer Kon­zern­struk­tu­ren durch eine Verschmelzung vereinfacht, scheitert in der Praxis selten am Umwand­lungs­recht. Es scheitert an Fristen und Schnitt­stel­len. Die Verschmelzung wird mit der Eintragung im Han­dels­re­gis­ter des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Das Vermögen geht dann ein­schließ­lich der Ver­bind­lich­kei­ten im Wege der Gesamt­rechts­nach­folge über. Reihenfolge, die sich bewährt hat: Erstens den Zeitplan rückwärts von der Acht­mo­nats­frist aufbauen. Der Stichtag der Schlussbilanz darf höchstens acht Monate vor der Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dung liegen. Bei einem Stichtag zum 31. Dezember muss die Anmeldung also spätestens am 31. August eingehen. Zweitens dem Betriebsrat den Vertrag oder seinen Entwurf spätestens einen Monat vor der Beschluss­fas­sung zuleiten und den Nachweis zur Anmeldung nehmen. Wird die Frist versäumt, besteht ein Ein­tra­gungs­hin­der­nis, und meist ist ein neuer Beschluss nötig. Drittens Finanzierungs-, Kunden- und Lie­fer­ver­träge auf Change-of-Control-Klauseln, Son­der­kün­di­gungs­rechte und Zustim­mungs­vor­be­halte prüfen. Viertens die Arbeit­neh­mer­zahl beim übernehmenden Rechtsträger berechnen. Wird die Schwelle von in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern erstmals überschritten, kann ein drit­tel­be­tei­lig­ter Aufsichtsrat zu bilden sein. Bei kon­zern­in­ter­nen Ver­schmel­zun­gen mit identischen Gesell­schaf­ter­struk­tu­ren kann auf Bericht und Prüfung verzichtet werden, die Ver­zichts­er­klä­run­gen müssen notariell beurkundet werden. Umgesetzt ist das Vorhaben, wenn ein gemeinsamer Zeitplan Steuern, Bilanz, Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung und Verträge zusammenführt. Die Darstellung ist eine allgemeine Pra­xis­ein­ord­nung von Qvestcon und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch die zuständigen Fachleute.

Diese Einordnung bezieht sich auf die verlinkte Ori­gi­nal­quelle. Sie ist keine Rechts­be­ra­tung im Einzelfall.

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